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Laborleistungen - Kapitel M GOÄ

 

M I Praxislabor GOÄ-Nrn. 3500 - 3532
M II Basislabor GOÄ-Nrn. 3541.H - 3621
M III Speziallabor GOÄ-Nrn. 3630.H - 4469
M IV Speziallabor GOÄ-Nrn. 4500 - 4787

 

M I - Praxislabor

Es handelt sich hier um Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis. Die Leistungen sind nur berechenbar, wenn die Laboruntersuchungen direkt beim Patienten (z. B. auch beim Hausbesuch) oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden nach der Probennahme bzw. Probenübergabe an den Arzt erfolgt. Nicht in Abschnitt M I vorkommende Messgrößen sind nach den entsprechenden Nrn. der anderen Abschnitte des Kapitels M (also M II - M IV) abzurechnen.

M II - Basislabor

Die aufgeführten Laborleistungen dürfen auch dann als eigene Leistungen berechnet werden, wenn diese unter fachlicher Weisung unter Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften erbracht werden; dies gilt auch für die von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung im Krankenhauslabor erbrachten Leistungen.

Die Laborleistung als Ganzes und damit die Abrechnungsmöglichkeit wird trotz teilweise fehlender persönlicher Mitwirkung dem auftraggebenden Arzt zugeordnet, da es sich bei den M II-Messgrößen um häufig vorkommende Routineparameter handelt, mit deren diagnostischer Bedeutung die Ärzte allgemein vertraut sind und welche kein Spezialwissen verlangen. Die Abrechnung erfolgt auf jeden Fall nach der GOÄ; die Abrechnung zwischen Arzt und Labor kann jedoch frei ausgehandelt werden.

M III und M IV - Speziallabor

Bezüglich der Erbringung dieser Leistungen kommt insbesondere der § 4 Abs. 2 GOÄ zum Tragen, wonach eigene Leistungen definiert sind als Leistungen, die der Arzt

  • selbst erbracht hat bzw.
  • selbst erbracht hat bzw.

Bei Weiterversand von Untersuchungsmaterial an einen anderen Arzt zur Durchführung von Laboruntersuchungen hat demnach die Rechnungsstellung durch den Arzt zu erfolgen, welcher die Laborleistung selbst erbracht hat. Die Möglichkeit zu liquidieren, ist damit für den Auftrag gebenden Arzt durch die Amtliche Gebührenordnung ausdrücklich ausgeschlossen worden!

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat - neben der Feststellung der Besitzregelung für die Vergangenheit - die Anforderungen an den § 4 Abs. 2 GOÄ so ausgelegt, dass der Fachkundenachweis nach dem Weiterbildungsrecht die Voraussetzung ist, fachliche Weisungen erteilen zu können; dies gilt für Ärzte, die ihre Weiterbildung nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung aus dem Jahre 1992 ff. absolviert haben. Fehlt dem Arzt die nachgewiesene Fachkunde, so entfällt demnach für ihn die Liquidationsmöglichkeit.

Im Falle einer Übermittlung von Abrechnungsdaten aus den Bereichen M III und M IV zur Rechnungsstellung geht MEDAS daher davon aus, dass der entsprechende Nachweis in der Praxis vorliegt.

Konsequenterweise ist der Fachkundenachweis auch dann als notwendige Voraussetzung für die fachgemäße Leistungserbringung anzusehen, wenn der Arzt alle Teilschritte der Laboratoriumsuntersuchung selbst ('höchstpersönlich'), d. h. ohne Heranziehung von Labormitarbeitern, erbringt.

Gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ ist eine analoge Abrechnung einer nicht in der GOÄ aufgeführten selbständigen Laboruntersuchung gemäß Art, Kosten- und Zeitaufwand anhand einer zutreffenden GOÄ-Nr. aus den Abschnitten M II bis M IV zu bilden; die Kennzeichnung hat mit dem Voranstellen des Buchstabens A zu erfolgen. Eine Analog-Bildung nach Abschnitt M I ist nicht möglich.

Schnelltests dürfen nicht ohne weiteres nach den Gebühren-Nrn. der Standardmethode des entsprechenden Parameters abgerechnet werden, da sie in der Regel weniger aufwändig sind. Maßgeblich für die analoge Bewertung ist in erster Linie die Höhe der Reagenzkosten. Die Erfahrungen in der Vergangenheit zeigen, dass zwar die relativ teuren Materialkosten der Schnelltests neben dem Laborparameter anerkannt werden; ein rechtlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht, denn Kosten für Pharmaka können nach § 10 GOÄ nur in Rechnung gestellt werden, wenn die Anwendung am Patienten (in vivo) erfolgt.

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