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Ab 01.04.2010 - Neue Faktoren im BASISTARIF


Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Verband der Privaten Krankenversicherung haben sich nun endlich auf die Honorierung für den Basistarif geeinigt:

Maximal-Faktoren Leistungen des Abschnitts
0,9 M - Labor
1,0 A - Gebühren in besonderen Fällen
E - physikalisch medizinische Leistungen
O - Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie
1,2 für alle übrigen Leistungen

Danach bleibt die GOÄ zwar weiterhin die Grundlage für die Honorierung, aber es gelten die o. g. Höchstmultiplikatoren für Behandlungen ab dem 01.04.2010. Für diese Versicherten gilt jedoch nur der Umfang des GKV-Leistungskatalogs entsprechend den Regelungen des Wettbewerbs-Stärkungsgesetzes von 2007.

STANDARDTARIF gemäß § 5b GOÄ


Achtung! Darüber hinaus existiert auch weiterhin der Standardtarif:

Maximal-Faktoren Leistungen des Abschnitts
1,16 M - Labor
1,38 A - Gebühren in besonderen Fällen
E - physikalisch medizinische Leistungen
O - Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie
1,8 für alle übrigen Leistungen

Auch dieser Versicherungstarif deckt nur die Leistungen des EBM ab, die nach GOÄ abgerechnet werden.

Stationär erhalten die Versicherten beider Tarife Allgemeine Krankenhausleistungen; aber es besteht nun wohl doch auch für diese Versicherten die Möglichkeit, Zusatzversicherungen zu wählen.

Darüber hinaus gehende Leistungen können diesen Versicherten, genau wie den GKV-Versicherten auch, als Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) angeboten werden.

TIPPS:

Hinterfragen Sie bei der Anmeldung dieser Patienten deshalb bitte genau den Versicherungsstatus; in der Regel erhalten diese Patienten von ihrer Versicherung immer eine schriftliche Mitteilung, die zur Vorlage beim behandelnden Arzt bestimmt ist.

Auf den bisherigen MEDAS-Abrechnungsblättern ist bislang nur der Standardtarif als Möglichkeit zum Ankreuzen vorgesehen. Vermerken Sie daher den Versicherungsstatus für den Basistarif bitte jeweils manuell auf der Vorlage.

Damit die Rechnungen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen abgewickelt werden können, wird unbedingt die Angabe der Nummer für die Kassenarztabrechnung auf der GOÄ-Rechnung benötigt.

Halten Sie ggf. bitte Rücksprache mit Ihrem Software-Betreuer, damit Sie die Rechnungsdaten ab April reibungslos in Ihre Praxis-EDV eintragen können.

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