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Ärztliche Schweigepflicht
insbesondere gegenüber:
- Verwandten/Familienangehörigen
- Krankenversicherungen
Nach neuestem Stand, insbesondere unter Berücksichtigung des VVG dürfen wir auf diese gesetzlichen Regelungen aufmerksam machen, da bei Zuwiderhandlung ernste Konsequenzen zu erwarten sind. Es handelt sich um einen Straftatbestand, der auch regelmäßig standesrechtliche Folgen mit sich bringt, zumindest aber zivilrechtlich die Durchsetzung ansonsten berechtigter Vergütungsansprüche vereitelt.
Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Arzt auch im Verhältnis zu den Familienangehörigen seines Patienten die Geheimhaltungspflicht aufgrund § 203 StGB u. a. Rechtsvorschriften. Nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Rechtfertigungsgründe darf der Arzt die Verschwiegenheit gegenüber dem Ehegatten des Patienten, oder - beispielsweise bei älteren Patienten - gegenüber den Kindern, lockern. Eine Lockerung der Schweigepflicht ist auch möglich, wenn dies im vermuteten Einverständnis des Patienten geschieht. Dabei muss sich der Arzt allerdings zuvor davon überzeugt haben, dass der Patient seine Angehörigen von der Schweigepflicht ausklammern will; dies sollte möglichst in seinen Behandlungsunterlagen dokumentiert bzw. vom Patienten unterschrieben sein.
Bei nicht ansprechbaren Patienten muss sich bei der Erteilung von Auskünften gegenüber nahen Angehörigen ein vermutetes Einverständnis aus den Umständen des Einzelfalles ergeben
Die Geheimhaltungspflicht gegenüber nahen Angehörigen hat zur Folge, dass der Arzt seine Liquidation mit einer entsprechenden Diagnose nur an den Patienten und nicht etwa an das 'Familienoberhaupt' in der Annahme schicken darf, dass dieser die Rechnung ohnehin bei seiner privaten Krankenversicherung einreichen wird.
Auch die Namen der von Ihnen behandelten Patienten gehören zu den geschützten Daten des § 203 StGB. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 11.08.2006 festgestellt. Die Information darüber, ob sich ein Patient überhaupt einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat, ist eine geschützte Information.
Medas-Tipp
Dokumentieren Sie individuelle Aufklärungsgespräche! Achten Sie deshalb auch besonders auf das korrekte Ausfüllen der von MEDAS zur Verfügung gestellten Vordrucke 'Anmeldung für Privatpatienten' mit Unterschrift des Patienten
Ein sorgfältiger Umgang mit den Anmeldungen bewahrt Sie somit nicht nur vor strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und standesrechtlichen Sanktionen. Auch die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit der Vergütungsansprüche wird erst durch die Erteilung des schriftlichen Einverständnisses zur Weitergabe der Daten gewährleistet.
Gemäß § 213 Versicherungsvertragsgesetz ( VVG ) kann die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch Versicherer nur bei Ärzten und Krankenhäusern ... erfolgen. Sie ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat. Diese Einwilligung kann vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden; die betroffene Person ist jedoch davon zu unterrichten und kann dann auch der Erhebung widersprechen. Sie kann auch jederzeit verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.
Oft wird die Kostenübernahme durch die Versicherungsgesellschaften mit der Begründung abgelehnt, die Behandlung sei nicht medizinisch notwendig und die Versicherung beruft sich dann auf eine Stellungnahme des Beratungsarztes. Der § 202 Versicherungsvertragsgesetz regelt die Auskunftspflicht neu, danach ist die Auskunft jetzt außer dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person und dem benannten Arzt, auch einem Rechtsanwalt zu erteilen. Dies gilt auch ausdrücklich für Stellungnahmen und nicht nur für Gutachten.
ACHTUNG: Von Bedeutung ist die neue Kostenregelung gemäß des letzten Satzes des § 202 VVG. Fordert die PKV den Versicherungsnehmer auf, den behandelnden Arzt um eine Stellungnahme oder ein Gutachten zu bitten, ist die Versicherung verpflichtet, die entsprechenden Kosten zu übernehmen!
Wichtig: Rechnungsadressat und Zahlungspflichtiger für geschriebene Gutachten und Stellungnahmen bleibt der Patient. Für die Abrechnung kommen die GOÄ-Nrn. 70 - 96 in Betracht. Rechnet der Arzt die Nr. 85 rechtmäßig ab und erstattet die PKV nur die Kosten für die Ziffer 75, bleibt der Patient dennoch für den gesamten Rechnungsbetrag zahlungspflichtig. Es ist dann Sache des Patienten, den Betrag notfalls gerichtlich von seiner Krankenversicherung einzufordern.
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
