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Der minderjährige Patient
Bei Behandlung junger Patienten treten oftmals rechtliche Probleme auf, wenn diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Behandlungsvertrag
Grundsätzlich gilt, dass ein Kind bzw. Jugendliche/r zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr wegen der sogenannten beschränkten Geschäftsfähigkeit den Behandlungsvertrag nicht selbst abschließen kann. Die Einwilligung hierfür, zumindest eines Elternteiles, ist zwingend erforderlich.
Dies bedeutet für Ihre Praxis: Rechnungsempfänger und zur Zahlung verpflichtet ist bzw. sind stets ein oder beide Elternteil/e!
Die Ausnahme bildet der Fall, wenn Jugendliche im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses die partielle Geschäftsfähigkeit erworben haben. So kann der Arzt regelmäßig Minderjährige bei Vorlage einer Krankenversicherungskarte als unbeschränkt geschäftsfähig ansehen, wenn die Behandlung der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft dient.
Den problematischen Sonderfall bildet die Verschreibung von Ovulationshemmern für minderjährige Patientinnen. In der Regel wird anzunehmen sein, dass der Arzt keinen Honoraranspruch erwirbt, wenn die gesetzlichen Vertreter die Zustimmung zum Vertragsschluss versagen.
Ausnahmen sind jedoch denkbar, wenn der minderjährige Patient verheiratet ist, oder als Lehrling bzw. Student die Behandlung mit Mitteln bezahlt, welche ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind.
Medas-Tipp
Lassen Sie sich die Behandlung bzw. die Ausstellung des Rezeptes bar bezahlen – ist dies dem Minderjährigen möglich, so spricht dies nach den obigen Regeln für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, auch bei Minderjährigen.
Ein weiterer Problemfall kann sein, wenn zwischen den Elternteilen Uneinigkeit besteht, wer für die Begleichung der privatärztlichen Rechnung zuständig ist.
Vermeiden Sie nach Möglichkeit, „Spielball“ getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten zu werden! Grundsätzlich gilt, dass derjenige Elternteil Rechnungsempfänger ist, der das Kind zur ärztlichen Behandlung gebracht hat. Die sogenannte „Schlüsselgewalt“ bewirkt, dass der beim Arzt vorstellige Elternteil den Behandlungsvertrag auch für den abwesenden Vater oder Mutter abschließt.
Dies ist jedoch nicht der Fall bei Trennung oder nach Scheidung der Elternteile! Aussagen über das gemeinsame Sorgerecht bzw. über die Behauptung, dass das Kind beim anderen Elternteil mitversichert ist, sind rechtlich äußerst kritisch zu würdigen.
Medas-Tipp
Richten Sie die Rechnung stets an denjenigen, der die Anmeldung ausgefüllt und unterzeichnet hat. So sind Sie rechtlich auf jeden Fall auf der sicheren Seite und helfen unseren Anwälten, Ihr Geld zügig beitreiben zu können.
Ärztliche Schweigepflicht
Generell sind Ärzte verpflichtet, Stillschweigen über das, was Ihnen die Patienten anvertraut haben, zu wahren; dies ist im § 203 StGB festgelegt und gilt auch im Verhältnis zum Minderjährigen. Die ärztliche Schweigepflicht umfasst nicht nur den Gesundheitszustand des minderjährigen Patienten, sondern auch seine personenbezogenen Daten; dies gilt im Bedarf auch gegenüber den Erziehungsberechtigten.
Maßgeblich ist der Wille des Minderjährigen, soweit er selbst in der Lage ist, die Tragweite seiner Erklärung zu erfassen. Dies ist besonders von Bedeutung bei Feststellung von Schwangerschaften bei minderjährigen Patientinnen. Wenn nicht zu erwarten ist, dass der Minderjährige die Tragweite seiner Erklärung zu erfassen vermag, steht diese Befugnis dem gesetzlichen Vertreter zu. Eine Einsichts- und Urteilsfähigkeit wird ab dem 14. - 18. Lebensjahr unterstellt, feste Altersgrenzen gibt es jedoch nicht.
Das sorgfältige Abwägen der Interessen wird von der Rechtsprechung gefordert. Damit Sie den Nachweis ggf. auch erbringen können, empfehlen wir, diese Abwägung möglichst umfangreich und vollständig durchzuführen und festzuhalten. Die Befreiung von der Schweigepflicht kann nur schriftlich erfolgen und ist mit Datum und Unterschrift des Patienten festzuhalten.
Wichtig: Die Folgen der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht stellen eine strafbare Handlung dar; auch sind standesrechtliche Folgen regelmäßig zu befürchten. Letztendlich kann dadurch der privatärztliche Vergütungsanspruch zivilrechtlich nicht geltend gemacht werden.
Medas-Tipp
Achten Sie deshalb auch besonders auf das korrekte Ausfüllen der von MEDAS zur Verfügung gestellten Vordrucke, "Anmeldung für Privatpatienten" - mit Unterschrift des minderjährigen Patienten und seines Erziehungsberechtigten! Zu ähnlicher Thematik wird auf die MEDAS-Info vom April 2008 verwiesen.
