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Individuelle Gesundheitsleistungen (IGEL) - Teil I
GOÄ § 1 Abs. 1:
Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich
nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes
bestimmt ist.
Das heißt, auch jede IGEL-Leistung muss korrekt nach GOÄ in Rechnung gestellt werden. IGEL-Leistungen zu Pauschalpreisen, die nichts mit der GOÄ zu tun haben, sind unzulässig. Auch Sofortzahler haben Anspruch auf eine korrekte Abrechnung.
Die Privatliquidation (auch bei IGEL-Leistungen) muss neben dem Datum der Leistungserbringung folgendes enthalten:
- die Gebührennummer nach GOÄ
- die Bezeichnung der Leistung nach GOÄ einschl. einer in der Leistungsbeschreibung ggf. genannten Mindestdauer)
- den Betrag
- den Steigerungssatz
