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Verweilgebühr
| GOÄ 56 | Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich-, je angefangene halbe Stunde 1,8fach (!) Euro 18,89 |
Die Verweilgebühr ist erst ansatzfähig, wenn der Arzt länger als 30 Minuten verweilen muss. Das bedeutet, dass nach 29 ½ Minuten des Verweilens die Ziffer 56 noch nicht, nach 30 ½ Minuten jedoch gleich zweimal abgerechnet werden kann.
Neben der Ziffer 56 können die Zuschläge nach E bis J und K2 entsprechend der Häufigkeit des Ansatzes abgerechnet werden!
| Beispiel: Samstag, Infusion, Verweilen | ||
| 16:25 Uhr – 17:00 Uhr | Verweilen | 2 x Nr. 56 + 2 x Nr. H |
| 17:00 Uhr – 17:10 Uhr | Infusion | Nr. 271 |
| 17:10 Uhr – 17:45 Uhr | Verweilen | 2 x Nr. 56 + 2 x Nr. H |
Die Ziffer 56 darf unter anderem nicht für das Ausbleiben eines bestellten Kranken berechnet werden. Mehr zum Thema Ausfallhonorar in unserer nächsten MEDAS-Info.
