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+++Bonität Note 1 für Medas+++
Bescheinigungen, Atteste, Berichte und Arztbriefe - Teil II
Ziffer 70 und 75
Die Berechnungsmöglichkeit gegenüber dem Patienten ist unabhängig davon, ob die verlangte kurze Bescheinigung von einem Kostenträger (private Krankenversicherung, Beihilfestelle) erstattet wird.
Häufig sind nämlich z.B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von der Erstattung durch die Krankenkasse ausgeschlossen.
Diese und beispielsweise auch Anwesenheitsbescheinigungen zur Dokumentation des Praxisbesuches gegenüber dem Arbeitgeber, können dem Patienten auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Kosten nicht von der Krankenkasse erstattet werden.
Bei der Abrechnung von Befundmitteilungen ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen:
- Mitteilung der Befunde etwa nach Laborleistungen (Abrechnung: nicht berechnungsfähig),
- einfachem Befundbericht, (Abrechnung: nicht berechnungsfähig) und
- ausführlichem schriftlichen Krankheits- und Befundbericht (Abrechnung: Nr. 75 GOÄ)
Medas-Tipp
A72 – Vorläufiger Entlassungsbericht im Krankenhaus analog GOÄ 70
Die Nrn. 70 GOÄ und 75 GOÄ sind neben der eingehenden Beratung nach Nr. 3 GOÄ berechenbar.
Die Nr. 70 GOÄ ist gegenüber der nach einem Befundbericht anfragenden Stelle auch berechnungsfähig für die Mitteilung, dass der Patient in der Praxis nicht bekannt ist.
