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Laborleistungen - Kapitel M GOÄ
Ergänzendes zur Thematik M III und M IV - Speziallabor
Wir dürfen auf die Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Begriff der "fachlichen Weisung" im Deutschen Ärzteblatt vom 18.10.1996 verweisen:
Alle Ärzte, welche im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit Laborleistungen der Abschnitte M III/M IV im eigenen Labor erbracht haben, können diese Leistungen - soweit sie nicht fachfremd sind - aufgrund ihrer Approbation (ohne Weiterbildung) oder Weiterbildung auch nach Inkrafttreten der (Muster-) Weiterbildungsordnung aus dem Jahre 1992 erbringen und abrechnen (Besitzstandswahrung), soweit sie auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 (Aufsicht und fachliche Weisung) erfüllen. Sie können demnach auch eine fachliche Weisung erteilen.
Für Ärzte, die ihre Weiterbildung nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung aus dem Jahre 1992 absolviert haben, ist der Fachkundenachweis erforderlich.
Das Recht der nicht weitergebildeten Ärzte aus der Approbation bleibt unberührt.
Damit gibt es drei rechtlich gleichrangige Möglichkeiten zum Nachweis der "fachlichen Weisung " als einem Unterfall der fachlichen Kompetenz nach dem Weiterbildungsrecht:
- die Fachkunde (Approbation oder Weiterbildung),
- den Nacherwerb der Fachkunde und den
- "Besitzstand".
Demzufolge kann ein Arzt auf jeden Fall die Laboruntersuchungen nach den Abschnitten M III/M IV, welche von ihm selbst oder die unter seiner Aufsicht erbracht werden, abrechnen, soweit er das Recht zur Durchführung entsprechender Untersuchungen aufgrund seiner Approbation/Fachkunde hat. Auch hinsichtlich der zahlreichen Schnelltests, die in der Praxis durchgeführt werden, ist damit die Abrechnung rechtlich gesichert. Vorsorglich sei darauf verwiesen, dass Schnellteste nicht nach M I GOÄ abgerechnet werden dürfen, auch nicht analog, da der Katalog des Kapitels M I nicht erweiterbar ist.
Die Bundesärztekammer hat am 13.02.1996 festgelegt, was unter der Laboraufsicht zu verstehen ist:
- Sicherstellung ordnungsgemäßer Probenverteilung
- Kontrolle, Wartung der Laborgeräte durch Stichproben
- Persönliche Erreichbarkeit bei Problemfällen
- Kontrolle der Plausibilität des Laborergebnisses
- Weisungsberechtigung gegenüber Laborpersonal
- Dokumentation all dieser Punkte
Allein die Mitgliedschaft an einer Laborgemeinschaft erfüllt die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nicht; somit müssen dort durchgeführte Laboruntersuchungen von der Laborgemeinschaft dem Patienten direkt in Rechnung gestellt werden.
Bei stationärer Behandlung ist eine Abrechnung daher nur durch den Arzt möglich, welcher (als Laborleiter) die persönliche Aufsicht über das Labor hat. Eine kollektive Leitung des Labors durch alle leitenden Krankenhausärzte ist ausgeschlossen.
Siehe hierzu auch unsere MEDAS-Info vom März 2008 zum gleichen Themenbereich.
