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Bescheinigungen, Atteste, Berichte und Arztbriefe - Teil III
Gutachten gegenüber Versicherungsgesellschaften

 

Bei gutachterlichen Stellungnahmen von Ärzten gegenüber Versicherungsgesellschaften handelt es sich um berufliche Leistungen des Arztes. Insofern löst das Tätigwerden gegenüber einer Versicherungsgesellschaft die Anwendung der GOÄ aus.

Voraussetzung für die Ausstellung ärztlicher Bescheinigungen und ärztlicher Gutachten gegenüber einer privaten Versicherungsgesellschaft ist selbstverständlich eine wirksame Entbindung des Arztes von seiner ärztlichen Schweigepflicht und ein ausdrückliches Verlangen des Patienten auf Auskunftserteilung gegenüber der Versicherungsgesellschaft.

Das Ausfüllen von Formulargutachten mit Hilfe von Musterformularen rechtfertigt normalerweise den Ansatz der Nr. 80 GOÄ, ''schrifliche gutachterliche Äußerung''. Fordert das Ausfüllen des Musterformulars durch offene Rubriken eine eingehende Begründung des Gutachters, so kann auch der Ansatz der Nr. 85 GOÄ gerechtferdigt sein.

Von Seiten einer privaten Versicherungsgesellschaft kann nicht von vorne herein festgelegt werden, nach welcher Gebührenposition die Vergütung für entsprechende Gutachten zu erfolgen hat. (Quelle: Bayerische Landesärztekammer)

 

GOÄ-Nr. Legende 1,0 fach 2,3 fach
80 schriftliche gutachterliche Äußerung 17,49 40,22
85 schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigendem Aufwand – ggf. mit wissenschaftlicher Begründung – je angefangene Stunde Arbeitszeit 29,14 67,03
95Schreibgebühr, je angefangende Din A 4-Seite 3,50 -
96 Schreibgebühr, je Kopie 0,18 -

 

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