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§ 18 (8) Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä)

 

Der Bundesmantelvertrag für Ärzte regelt die Pflichten des Vertragsarztes. Auszugsweise möchten wir im Detail auf den § 18 (8) BMV-Ä und dessen Besonderheiten aufmerksam machen:

Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern

  • wenn die Krankenversicherungskarte vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorgelegt worden ist bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis nicht vorliegt, und nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird.
  • wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt.
  • wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.

Dies ist besonders wichtig bei den so genannten IGeL (Individuellen Gesundheitsleistungen). Es muss ein schriftlicher Behandlungsvertrag vorliegen, in dem der Patient darüber aufgeklärt wird, dass bestimmte Leistungen nicht zum Leistungsumfang der GKV oder auch PKV gehören; und dass, sofern er diese Leistungen wünscht, ihm diese Kosten daher als Eigenanteil verbleiben.

Bezüglich der Kosten muss dann zusätzlich eine schriftliche Honorarvereinbarung abgeschlossen werden. Auch wenn keine erhöhten Faktoren berechnet werden sollen, wird dadurch eine Rechtssicherheit für Patient und Arzt erreicht.

ACHTUNG!

Der Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrages und einer schriftlichen Honorarvereinbarung ist bei IGeL-Leistungen Pflicht!

Darüber hinaus ist auch bei belegärztlicher Tätigkeit darauf zu achten, dass der Patient vom Belegarzt vorher schriftlich aufgeklärt wird, dass bei gewünschten privatärztlichen Leistungen im Krankenhaus diese zusätzlich zu bezahlen sind - die üblichen Aufnahmeformalitäten des Krankenhauses bzw. dessen Patientenverwaltung können dies nicht ersetzen!

Soll des weiteren noch eine Vereinbarung über das Honorar erfolgen, muss diese Vereinbarung zusätzlich und schriftlich zwischen Belegarzt und Patient getroffen werden - und zwar zeitlich getrennt vor dem Krankenhausaufenthalt.

Für das Zustande kommen von Honorarvereinbarungen sind die Bedingungen, welche die GOÄ im § 2 vorgibt, zu beachten.

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