LEISTUNGEN REFERENZEN GOÄ-INFOSKUNDEN WERBEN KUNDEN SURFTIPPS FÜR ÄRZTE SEMINARE MESSEN / TERMINE STELLENANGEBOTE PATIENTENINFO KONTAKT
NEWS
+++Bonität Note 1 für Medas+++
Auslagen/Materialkosten Teil I
Ist im Rahmen einer privatärztlichen Behandlung eine Einzelverordnung auf den
Namen des Patienten nicht möglich, so kommt § 10 GOÄ zum Tragen, wenn
nicht zu vereinzelten Positionen des Gebührenverzeichnisses bereits eine
Auslagenregelung festgelegt ist.
Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass der Arzt dem Patienten ein
Rezept über das benötigte Material/Medikament ausstellt, welches der Patient
dann zur Behandlung mitbringt. Dies ist jedoch oft nicht praktikabel,
weil bestimmte Injektions-/Infusionsmaterialen/Impfstoffe stringent gekühlt
sein müssen oder andere logistische Probleme die Praktikabilität einschränken.
Zum Thema Versand von Impfstoffen erging auch am 11.02.2003 ein Urteil
des (BVG AZ 1 BvR 1972/00), der diese Ansicht auch stützt. Auch dürfte
der Kauf geringer Mengen von Materialien in der Regel deutlich teurer
sein, als wenn größere Mengen davon bezogen werden.
Der § 10 der Amtlichen Gebührenordnung (GOÄ) regelt den Sprechstundenbedarf,
wonach der Arzt den Ersatz der Kosten für Arznei- und Verbandsmittel sowie
sonstige Materialien vom Patienten verlangen kann,
wenn er diese dem Patienten zur weiteren Verwendung überlässt oder
wenn diese mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind.
Ausgenommen davon sind Kleinmaterialien (§ 10 Abs. 2 GOÄ); dazu gehören die Verbandsmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen und Gummifingerlinge. Dieser so genannte Praxisbedarf kann gemäß § 4 Abs. 3 GOÄ lediglich steuerlich geltend gemacht werden.
Eine Sonderregelung gilt hinsichtlich der unter § 10 Abs. 2, 5) GOÄ aufgeführten Einmalartikel, wie Spritzen, Kanülen, Handschuhe, Harnblasenkatheter, Skalpelle, Proktoskope, Darmrohre und Spekula. Diese Einmalartikel können dem Patienten nicht in Rechnung gestellt werden; dies trifft beispielsweise sowohl auf die einfachen Vinyl-, als auch die teuren Latexhandschuhe zu.
Alle weiteren Einmalartikel (wie Punktionsnadeln, Shaver, Infusionsbestecke, Biopsie-Nadeln, Infusionskatheter, Cutter und Bergesäcke für minimalinvasive Eingriffe, Einmal-Abdeck-Sets) sind von dieser Regelung nicht betroffen und können dem Patienten berechnet werden.
Zu den "Materialien" gehören z. B. die echten Kosten für Nahtmaterial, Wundklammern, Dränageschläuche, Drähte, Ligaturmaterial, Haken, Schrauben, Füllmaterial, Kunststoffe, Plombenmaterial, Silberstifte, Netze, Schienen, Gehbügel, Abrollsohlen, Platten, permanente Schrittmacher und auch Abstütz- und Abspreizvorrichtungen, aber auch Knochennägel und -schrauben.
Liquidiert werden können nur die tatsächlich angefallenen Kosten; das heißt, auch Rabatte und Boni müssen an den Patienten weitergegeben werden. Skonti werden vom Arzt selbst erwirtschaftet und müssen daher nicht an die Patienten weitergegeben werden. Wurden größere Mengen bezogen, ist eine Umrechnung der tatsächlichen Kosten je Patient/Verbrauch erforderlich. Zu den Kosten gehören auch die Versand- und Portokosten sowie die Mehrwertsteuer.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, dieses Material vom Sprechstundenbedarf der vertragsärztlichen Versorgung zu trennen, damit ein authentischer Kostennachweis möglich ist. Wir verweisen an dieser Stelle auch noch auf das Verbot für den Vertragsarzt zum Vorhalten eines Depots ab dem 01.01.2009.
Ein Kostennachweis gegenüber den Patienten bzw. deren Versicherung ist gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ erst ab einem Betrag von 25,56 € je Einzelpreis/Produkt erforderlich. In diesem Fall ist der Rechnung ein entsprechender Beleg beizufügen, damit diese rechtskräftigen Bestand hat. Addieren sich mehrere Materialien auf mindestens 25,56 €, so ist kein Kostennachweis erforderlich; es ist jedoch von Vorteil, der Rechnung eine differenzierte Aufstellung über die Zusammensetzung der angefallenen Kosten bzw. des benötigten Materials beizufügen.
Es empfiehlt sich, regelmäßig anfallende Materialkosten bzw. Nachweise von Kosten bei MEDAS hinterlegen zu lassen, damit Ihre individuellen Beträge jeweils unbürokratisch und real in Rechnung gestellt werden können. Diese Vorgaben sollten nach Möglichkeit auf aktuellem Stand sein und zumindest zum Jahresanfang aktualisiert werden - bzw. auch aufgrund der MEDAS-Info Februar 2009.
In (Einzel-)Fällen, bei welchen wir Rechnungsunterlagen mit Auslagen über Kleinbeträge ohne Preisangaben erhalten, wird, wie üblich und Ihr Einverständnis vorausgesetzt, zur Ermittlung des Preises der aktuelle ifap-Index (siehe www.ifap.de) herangezogen. Anmerken möchten wir jedoch, dass grundsätzlich nur eine Weitergabe von der Praxis tatsächlich entstandenen Kosten an den Patienten zulässig ist!
Fortsetzung folgt.
