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Auslagen/Materialkosten Teil II
Die Definition der Auslagen im Sinne des § 10 GOÄ entspricht weitgehend der Definition des ärztlichen Sprechstundenbedarfs im GKV-Bereich. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die sogenannten Kleinmaterialien - im Gegensatz zur Regelung bei den Kassenpatienten - mit der Vergütung bereits abgegolten sind (§ 10 Abs. 2 GOÄ).
Deshalb dürfen Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie nicht in Rechnung gestellt werden, wie Sprays oder Gels zur Schleimhautanästhesie bei Bronchoskopien oder Laryngoskopien. Berechenbar sind dagegen alle Medikamente zur oberflächlichen Infiltrationsanästhesie, z. B. Scandicain.
Im Rahmen der ambulanten Anästhesieleistung sind jedoch insbesondere
folgende verbrauchte Medikamente und Sachmittel berechenbar:
Hypnotika, Sedativa, Relaxantien, Schmerzmedikamente, Adjuvantien,
Antidote, Anästhesiegase (O2, NO2, Enfluran, Isofluran etc.) sowie alle
Medikamente zur Behandlung von Begleiterkrankungen und Komplikationen,
Einmaltubus, Venenverweilkanüle, Infusionssysteme, Bakterienfilter,
Absaugkatheter, Spinal-/Periduralkanülen und -katheter.
Gemäß § 10 Abs. 2 GOÄ dürfen auch die Sachkosten für die Schnelltests nicht in Rechnung gestellt werden; jedoch wird hier im allgemeinen aufgrund
der Höhe der Kosten für die Testkits von den Versicherungen eine Erstattung
vorgenommen - ein rechtlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
Berechenbar sind jedoch auch Kosten für Arzneimittel im Zusammenhang
mit Funktionstests. Die Funktionstests sind im Basislabor im Abschnitt
M II 7. und im Speziallabor im Abschnitt M III. 15. aufgeführt.
Hierzu gehört z. B. intravenös oder oral verabreichte Glucose
oder die oral verabreichte Laktoselösung.
In der GOÄ sind auch Hinweise zu gewissen Gebührenpositionen
erfolgt, wonach gesondert ausgewiesene Kosten berechnet werden können:
Bei den Laboruntersuchungen nach den Nrn. 3500 und 3560 können die
Testbriefchen berechnet werden, wenn die Auswertung aus Gründen unterbleibt,
welche der Arzt nicht zu verantworten hat (z. B. der Patient bringt die
Testbriefchen nicht zurück).
Bei den Nrn. 790 bis 793 sind Dialysesach- und Dienstleistungskosten
sowie bei der Nr.1812 die Ureter-Verweilkatheter/-schienen zusätzlich
berechenbar.
Im stationären Bereich ist eine Berechnung von Sachkosten ausnahmsweise
dann möglich, wenn diese genau einem Patienten zugeordnet werden können
und nachweisbar ist, dass diese kalkulatorisch nicht in die Berechnungsgrundlage
für die Pflegesätze des Krankenhauses eingeflossen sind bzw. auch nicht
vom Krankenhaus dem Arzt erstattet werden. Dies gilt vergleichbar auch
für belegärztliche Leistungen. Dazu erlauben wir uns auch einen Hinweis
auf das Urteil III ZR 222/97 des Bundesgerichtshofes vom 17.09.1998.
Die Bundesärztekammer hat im Deutschen Ärzteblatt vom 29.08.2005
für den ambulanten
Bereich festgelegt, dass es vertretbar sei, wenn der
Chefarzt die an das Krankenhaus zu zahlende Abgabe nach § 4 DKG-NT auch
dem Patienten für die Behandlung in der Ambulanz in Rechnung stellt.
Fortsetzung folgt
