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Auslagen/Materialkosten Teil II

 

Die Definition der Auslagen im Sinne des § 10 GOÄ entspricht weitgehend der Definition des ärztlichen Sprechstundenbedarfs im GKV-Bereich. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die sogenannten Kleinmaterialien - im Gegensatz zur Regelung bei den Kassenpatienten - mit der Vergütung bereits abgegolten sind (§ 10 Abs. 2 GOÄ).

Deshalb dürfen Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie nicht in Rechnung gestellt werden, wie Sprays oder Gels zur Schleimhautanästhesie bei Bronchoskopien oder Laryngoskopien. Berechenbar sind dagegen alle Medikamente zur oberflächlichen Infiltrationsanästhesie, z. B. Scandicain.

Im Rahmen der ambulanten Anästhesieleistung sind jedoch insbesondere folgende verbrauchte Medikamente und Sachmittel berechenbar:
Hypnotika, Sedativa, Relaxantien, Schmerzmedikamente, Adjuvantien, Antidote, Anästhesiegase (O2, NO2, Enfluran, Isofluran etc.) sowie alle Medikamente zur Behandlung von Begleiterkrankungen und Komplikationen,
Einmaltubus, Venenverweilkanüle, Infusionssysteme, Bakterienfilter, Absaugkatheter, Spinal-/Periduralkanülen und -katheter.

Gemäß § 10 Abs. 2 GOÄ dürfen auch die Sachkosten für die Schnelltests nicht in Rechnung gestellt werden; jedoch wird hier im allgemeinen aufgrund der Höhe der Kosten für die Testkits von den Versicherungen eine Erstattung vorgenommen - ein rechtlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Berechenbar sind jedoch auch Kosten für Arzneimittel im Zusammenhang mit Funktionstests. Die Funktionstests sind im Basislabor im Abschnitt M II 7. und im Speziallabor im Abschnitt M III. 15. aufgeführt. Hierzu gehört z. B. intravenös oder oral verabreichte Glucose oder die oral verabreichte Laktoselösung.

In der GOÄ sind auch Hinweise zu gewissen Gebührenpositionen erfolgt, wonach gesondert ausgewiesene Kosten berechnet werden können:
Bei den Laboruntersuchungen nach den Nrn. 3500 und 3560 können die Testbriefchen berechnet werden, wenn die Auswertung aus Gründen unterbleibt, welche der Arzt nicht zu verantworten hat (z. B. der Patient bringt die Testbriefchen nicht zurück).
Bei den Nrn. 790 bis 793 sind Dialysesach- und Dienstleistungskosten sowie bei der Nr.1812 die Ureter-Verweilkatheter/-schienen zusätzlich berechenbar.


Im stationären Bereich ist eine Berechnung von Sachkosten ausnahmsweise dann möglich, wenn diese genau einem Patienten zugeordnet werden können und nachweisbar ist, dass diese kalkulatorisch nicht in die Berechnungsgrundlage für die Pflegesätze des Krankenhauses eingeflossen sind bzw. auch nicht vom Krankenhaus dem Arzt erstattet werden. Dies gilt vergleichbar auch für belegärztliche Leistungen. Dazu erlauben wir uns auch einen Hinweis auf das Urteil III ZR 222/97 des Bundesgerichtshofes vom 17.09.1998.

Die Bundesärztekammer hat im Deutschen Ärzteblatt vom 29.08.2005 für den ambulanten Bereich festgelegt, dass es vertretbar sei, wenn der Chefarzt die an das Krankenhaus zu zahlende Abgabe nach § 4 DKG-NT auch dem Patienten für die Behandlung in der Ambulanz in Rechnung stellt.

Fortsetzung folgt


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