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Auslagen/Materialkosten Teil III

 

Bei hohem Verbrauch an Kleinmaterialien kann es sich schwierig gestalten, die Materialkosten je Patient zu ermitteln. Hier empfiehlt es sich, den durchschnittlichen Verbrauch zu ermitteln, z. B. je Anlage eines Verbandes, einer Gipsschiene etc. für Figer, Hand, Unterarm, Unter- und Oberschenkel, Fuß usw.. Wird dann in der (digitalen) Patientenakte der entsprechende Verband dokumentiert, lassen sich die Auslagen aus diesen Kostenaufstellungen entnehmen. Diese Kostenaufstellung ist stets an die jeweilige Preisentwicklung anzupassen.

Versand- und Portokosten können gemäß § 10 Absatz 3 GOÄ dem Patienten in Rechnung gestellt werden, zum Beispiel für die Zusendung eines Rezepts, den Versand von Befunden, Röntgenbildern, Szintigrammen, entnommenem Körpermaterial. Im Rahmen von Laboruntersuchungen können Versand- und Portokosten jedoch nur von dem Arzt berechnet werden, welchem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße, Versand bzw. Transport entstehen. Innerhalb einer Laborgemeinschaft sind diese Kosten nicht berechenbar.
Kosten für den Versand der Arztrechnung können dem Patienten nicht in Rechnung gestellt werden.

Auch die tatsächlich angefallenen Kosten für Fax- und Email-Versand sowie Telefonkosten können dem Patienten berechnet werden. Für eine telefonische Beratung oder Konsilium kann die entsprechende GOÄ-Nr. noch zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Eine Beratung per Email kann nach allgemeiner Rechtsauffassung jedoch nicht mit einer Beratungsleistung der GOÄ abgerechnet werden; hier könnte ggf. auf die Nr. 70 ausgewichen werden.

Werden Fotokopien für den mit- oder weiterbehandelnden oder konsiliarisch tätigen Arzt oder Klinikarzt übersandt, können für das Fertigen von Kopien per Fotokopie oder für EDV-technische Befundmitteilungen, Berichte, Arztbriefe und andere patientenbezogene Unterlagen auch die gemäß EBM üblichen Sachkosten (0,13 €) berechnet werden. Es werden auch Kosten in Höhe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes akzeptiert: für die ersten 50 Kopien je 0,50 €, jede weitere 0,15 €.

Im Rahmen eines Gutachtens nach Nr. 80 ff. ist die GOÄ-Nr. 96 berechenbar mit 0,17 € je Kopie. Für Gutachten an Gerichte und Behörden (z. B. an Versorgungsämter für Schwerbehindertenanträge) gilt das Justizvergütungsentschädigungsgesetz (JVEG). Danach sind für den Schwerbehindertenantrag 21,00 € berechenbar und für die Kopien je 0,50 € für die ersten 50 Seiten und dann je weitere Seite 0,17 € abzurechnen.
Farbkopien nach dem JVEG werden mit 2,00 € je Seite honoriert; dies dürfte vergleichbar auch für andere Farbkopien zu berechnen sein.

Falls ein Videomitschnitt (z.B. bei OP's) gewünscht wird, können 0,30 € je Minute Film berechnet werden. Mindestens sollte dies jedoch die Kosten der Kassette decken - etwa 2 - 3 €; dies gilt vergleichbar für DVD's und CD's.
Datenträger mit Röntgenbildern können entsprechend dem JVEG mit 2,50 € je gespeicherter Datei berechnet werden.

Eine Berechnung dieser Kosten ist nicht generell möglich, sondern nur dann, wenn die Weitergabe der Daten per Datenträger - über den Befundbericht oder Arztbrief hinaus - medizinisch notwendig ist. Wenn darüber hinaus auf Wunsch des Patienten derartige Datenträger explizit angefordert werden, kann Aufwendungsersatz nur gemäß § 670 BGB, RdNr. 1 vom Patienten verlangt werden.

Der § 670 BGB ist auch die Rechtsbasis für die Berechnung von Auslagen/Aufwendungen für die Leistungen von Dolmetschern.

Arbeitsagenturen haben mit der Bundesärztekammer eine Vereinbarung zum 01.01.2009 getroffen, wonach Befundbericht und Kopiekosten nach dem JVEG abgegolten werden. Näheres erfahren Sie unter www.Bundesärztekammer.de, in dem Sie oben auf "Ärzte" klicken, und dann links unter "Gebührenordnung" auf die Rubrik "Verträge".

Für Berufsgenossenschaften gelten deren individuelle Vorgaben.

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