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+++ 30 Jahre Medas +++
+++ Neue GOÄ-Infos online +++
+ Abrechnung kontinuierliche Blutzuckermessung +
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30 Jahre Medas
Wir bedanken uns herzlichst bei unseren Kunden und Mitarbeitern. Und freuen uns auf die Zukunft mit Ihnen!
Klaus Brecht - Thomas Gergelyfy
GOÄ-INFOS
Neue GOÄ-Infos online. Hier finden Sie aktuelle Informationen - schauen Sie nach unter GOÄ-Infos.
Abrechnungsempfehlung kontinuierliche Blutzuckermessung
Der aktuelle GOÄ-Ratgeber in Ausgabe Heft Nr. 27 des Deutschen Ärzteblattes, befasst sich diesmal mit der Abrechnung der kontinuierlichen Blutzuckermessung. Als Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer wird der Analogansatz der Nr. 659 GOÄ genannt. Die komplette Info finden Sie hier
Medas-Kunden steht deren persönlicher Ansprechpartner selbstverständlich gerne für individuelle Rückfragen zur Verfügung.
Leistung nicht berechnet - Auslagen nach §10 GOÄ trotzdem berechenbar?
Der aktuelle GOÄ-Ratgeber in Ausgabe Heft Nr.10 des Deutschen Ärzteblattes befasst sich diesmal mit dem Thema, ob Auslagen (§10 GOÄ) berechnet werden können, auch wenn die dazugehörige Gebührenposition selbst nicht berechnet wird.
Kurz für Sie zusammengefasst:
Auslagen gemäß §10 GOÄ sind generell berechenbar, auch wenn die Leistungsziffer auf die sich die Auslage bezieht, selbst nicht abrechnet wird. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Gebührenpositionen 1 und 5 schon einmal im Behandlungsfall neben Sonderleistungen abgerechnet wurden, beim Folgekontakt es aber günstiger ist diese Gebührenpositionen erneut in Ansatz zu bringen und auf die Berechnung der niedrigeren Gebührenposition (z.B. 200) zu verzichten.
MEDAS-KUNDEN genießen den Vorteil, dass ihr persönlicher Sachbearbeiter selbstverständlich eine visuelle Rechnungsprüfung durchführt und sich bei Bedarf auch um Anfragen von Patienten und Versicherungen kümmert.
Die komplette Info der Bundesärztekammer finden Sie hier.
Ausführliche Informationen zu Auslagen nach §10 GOÄ finden Sie unter GOÄ-INFOS.
ABRECHNUNG RHINOCHIRURGIE
In Ausgabe Heft Nr. 1-2 des Deutschen Ärzteblattes, wird aktuell eine häufig gestellte Frage zur Rhinochirurgie aufgegriffen. Hierbei wird auch erneut auf die Abrechnungsempfehlungen für Rhinochirurgie vom 18.04.2004 verwiesen.
Kurz zusammengefasst:
Die Nr. 1441 GOÄ ist für die Kappung oder Resektion von Polypen, die aus einer oder mehrerer Nasennebenhöhle(n) an der Seite in die Nasenhaupthöhle vorwuchern, als eigenständiger Eingriff und bei entsprechender Leistungserbringung neben den Nasenscheidewandoperationen nach den Nrn. 1447 GOÄ oder 1448 GOÄ je operierter Nasenseite einmal berechnungsfähig.
Analog nach Nr. 2253 GOÄ (Knochenspanentnahme) wird der plastische Wiederaufbau des Nasenrückens mit Knochen/Knorpel im Rahmen von Revisionsoperationen (bei Sattelbildung) oder Korrektur von Dysplasien der knöchernen Nase oder im Rahmen der Durchführung einer Septumaustauschplastik bewertet. Die zusätzliche Maßnahme ist neben den Septumoperationen nach Nrn. 1447 beziehungsweise 1448 GOÄ berechnungsfähig.
Die komplette Info der Bundesärztekammer finden Sie hier
TIPP: In Heft Nr. 4 des Deutschen Ärzteblattes vom 29.01.2010 wird das Thema erneut aufgegriffen und fortgeführt. Mehr zu den Themen Begradigung der Restseptumanteile, Tamponade der Nase, postoperative Enferung von Tamponaden und nasalen Schienen finden Sie unter diesem Link
Aktuelles zur GOÄ-Nr. 34
Der aktuelle GOÄ-Ratgeber in Ausgabe Heft Nr. 50 des Deutschen Ärzteblattes, befasst sich diesmal ausführlich mit der Interpretation der "Nachhaltig lebensverändernden Erkrankung" und dem "präoperativen Aufklärungsgespräch". Die komplette Info finden Sie hier
Medas-Kunden steht deren persönlicher Sachbearbeiter selbstverständlich gerne für individuelle Rückfragen zur Verfügung.
Über die GOÄ wird noch nicht verhandelt.
Dr. Regina Klakow-Franck, zuständige Dezernentin für die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei der Bundesärztekammer stellt klar: "Über die GOÄ wird derzeit noch nicht verhandelt". Zunächst würde durch das Bundesministerium für Gesundheit die Beratungen zur Novellierung der GOZ fortgesetzt werden. Erst im Anschluss hieran sei dann die Novellierung der GOÄ geplant. Die ausführliche Pressemitteilung finden Sie hier
H1N1-Impfung - Keine Abrechnung nach GOÄ
H1N1-Impfung - Auch für Privatversicherte kostenlos.
Laut Pressemitteilung des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen (PKV) vom 27.10.2009, beteiligt sich die PKV in allen Bundesländern an den Fonds zur Finanzierung des Impfstoffs. Damit haben Privatversicherte wie gesetzlich Versicherte den gleichen Anspruch auf kostenfreie Schweinegrippe-Impfung. Mit dem Beitrag der PKV zu den Impffonds sind die Kosten für den Versicherten bereits gedeckt.
Die Verwaltung des Impffonds und die Honorarabrechnung für ALLE Patienten wird von der Kassenärztliche Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes durchgeführt. Bezüglich der genauen Abrechnungsdetails für Privatpatienten wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung.
Transkutane elektrische Nervenstimulation (TENS)
TENS-Behandlung nach Nr. 551 GOÄ abrechenbar.
Heft Nr.42 des Deutschen Ärzteblattes beschäftigt sich mit der Abrechnung der TENS. Die komplette Info finden Sie unter www.bundesaerztekammer.de
Hautkrebs-Screening
GOÄ-Nr. 27 und 28 sind für das Hautkrebs-Sreening NICHT berechenbar.
In Ausgabe Heft Nr.40 des Deutschen Ärzteblattes, wird erneut die korrekte GOÄ-Abrechnung einer Vorsorgeuntersuchung auf Hautkrebs aufgegriffen. Die komplette Info finden Sie unter www.bundesaerztekammer.de
