Abrechnung der transkutanen elektrischen Nervenstimulation (TENS)

Zuletzt geändert am 05.09.2019

Die transkutane elektrische Nervenstimulation wird häufig in der Schmerztherapie zur Behandlung von chronischen oder akuten Schmerzen angewandt.

Laut der aktuellen Ergänzungslieferung zum Kommentar nach Brück et al. sieht die GOÄ hierfür die Ziffer 551 als berechnungsfähig an.

Jedoch ist auf Folgendes zu achten:
Wird die TENS-Behandlung zusätzlich zu einer Leistung nach Ziffer 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben/denselben Körperteil/en durchgeführt, ist nur die höher bewertete Leistung berechnungsfähig.

Gelangt man nach einer ausreichenden Testphase zu der Ansicht, der Patient könne die Behandlung auch alleine zu Hause fortführen, ist hierfür eine Einweisung des Patienten notwendig. Für diese Einweisung kann, je nach Länge des Gespräches, die Ziffer 1 oder die Ziffer 3 (Mindestdauer 10 Minuten) berechnet werden.

Unser Angebot: Ihr persönliches Angebot

Überzeugen Sie sich von der Qualität unserer Dienstleistungen. Sie können den Medas-Abrechnungsservice 3 Monate lang unverbindlich testen!

Unser Null-Risiko-Angebot   Kontakt aufnehmen

Medas Tipp ...

Erfolgt eine über 10-minütige Einweisung im Zusammenhang mit einer TENS-Behandlung, kann statt der Ziffer 3 die Ziffer 1 (Behandlungsfall beachten) mit einem erhöhten Gebührensatz berechnet werden.

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? Wir beraten Sie gerne!

Sylvia Hanauer

+49 89 14310-215
sylvia.hanauer@medas.de

Zum Kontaktformular

Sie wollen unsere regelmäßigen GOÄ-Tipps, Veranstaltungshinweise und Einblicke in unser Unternehmen praktisch in Ihrem Newsfeed angezeigt bekommen? Folgen Sie uns auf LinkedIn !

Wir freuen uns auf Sie!