Ihre wirtschaftliche Aufklärungspflicht als Arzt/Ärztin: Das müssen Sie dazu wissen

Zuletzt geändert am 01.08.2018

Neben der medizinischen Aufklärungspflicht haben Sie Ihren Patienten gegenüber auch eine „wirtschaftliche Aufklärungspflicht". Diese ist im § 12 der Berufsordnung für Ärzte verankert. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das: Sollten Sie wissen oder auch nur für möglich halten, dass die Versicherung eines Patienten die Kosten der Behandlung nicht oder nur teilweise übernimmt, sind Sie verpflichtet, ihn über die ggf. selbst zu tragenden Kosten aufzuklären. Das gilt sowohl für Privatpatienten wie für gesetzlich versicherte Patienten.

Basis dieser Verpflichtung ist Ihr sogenanntes Herrschaftswissen: Durch den regelmäßigen Umgang mit Abrechnungen wissen Sie als Arzt/Ärztin besser als der Patient, welche Leistungen durch die Krankenversicherungen abgedeckt sind.

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Bei den gesetzlichen Versicherungen mit ihren relativ einheitlichen Regularien sind die Erstattungsmodalitäten im Allgemeinen tatsächlich gut einzuschätzen. Anders sieht das bei den Privatversicherungen aus. Bei ihnen existiert eine Vielzahl von Tarifen mit unterschiedlichen individuellen Modalitäten wie etwa: Selbstbehalt des Patienten oder Tarife die max. 2,3% für ärztliche Leistungen zulassen. Hier ist es für Ärzte nicht leicht oder sogar unmöglich, im Einzelnen exakt zu wissen, was die jeweilige Versicherung erstattet und was nicht. Das OLG Köln hat dazu geurteilt, es sei nicht Aufgabe des Arztes sich Kenntnis über den Versicherungsschutz des Patienten zu verschaffen. Hat er oder sie aber Zweifel an der Erstattungsfähigkeit einer Leistung oder ist ihm/ihr bekannt, dass es solche gibt, muss dies dem Privatpatienten mitgeteilt werden.

Gerade bei nicht erstattungsfähigen Leistungen wie Igel-Leistungen bei GKV-Versicherten oder alternative Behandlungsmethoden, kosmetische Operationen und medizinisch nicht notwendige Behandlungen ist es wichtig, die Patienten vor der Behandlung über die Kosten zu informieren. In diesen Fällen kann es auch sinnvoll sein, einen schriftlichen Behandlungsvertrag abzuschließen.

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