Zuletzt geändert am 07.10.2022
Einkaufspreise für Auslagen gemäß §10 GOÄ verändern sich oft mehrmals im Jahr. Deshalb sollten die Preise für die anfallenden Materialkosten sowie die entsprechenden Kostennachweise regelmäßig überprüft und auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
Andernfalls bleiben Sie bei steigenden Preisen eventuell auf Kosten sitzen!
Laut §10 GOÄ dürfen dem Patienten für Auslagen nur die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden. Eine laufende Kontrolle der Preise ist daher unerlässlich. Es zählt nicht der aktuelle Preis, sondern der tatsächliche Einkaufspreis! Rabatte, Boni usw. müssen also an die Patienten weitergegeben werden. Hierfür verlangt die GOÄ ab einer Auslagenposition über 25,56 € auch Belege! Das ist im Idealfall die Rechnung der Bestellung. Beinhaltet diese mehrere Posten, kann handschriftlich die entsprechende Position angezeichnet oder ausgerechnet werden.
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Eine Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.
Nicht berechnet werden können die Kosten für alle unter §10 GOÄ, Abs. 4, Punkt 1. bis 5. aufgeführten Kleinmaterialien, Einmalartikel, Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, Desinfektions- und Reinigungsmittel sowie Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung.
Achten Sie auf abweichende Preise bei unterschiedlichen Verpackungseinheiten oder Mengenrabatten.
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