Privatversichert ist nicht privatversichert! – Besonderheiten für Angehörige der Bundespolizei
Bei der Behandlung von Bundespolizistinnen und -polizisten gibt es für die korrekte Abrechnung Besonderheiten zu beachten.
Zunächst unterscheidet man den Versicherungsstatus nach Besoldungsgruppe.
Bis A7: Die freie Heilfürsorge
Bis A7 haben Angehörige der Bundespolizei Anspruch auf eine unentgeltliche Krankenversorgung, die sog. freien Heilfürsorge. Hier übernimmt der Dienstherr die Kosten der Krankenversorgung im Rahmen eines Sachleistungsprinzips, geregelt im sog. PVB-Vertrag. Für die Abrechnung benötigen Sie hier eine Kassenzulassung (oder Ausnahmeregelung)! Abgerechnet wird in aller Regel nach E-GO mit der zuständigen KV.
Ab A8: „Semiprivate“ Patienten
Ab der Besoldungsgruppe A8 gehört Ihr Patient zu den sogenannten „semiprivaten“ Patienten. Hier können Sie Ihre Leistungen, auch wenn Sie keine Kassenzulassung besitzen, nach GOÄ über den jeweiligen Dienstherrn abrechnen. Allerdings gelten besondere Abrechnungssätze:
„semiprivate“ Patienten Bundespolizei | |
Ärztliche Leistungen | 2,0-facher Satz |
Med.-techn. Leistungen | 1,1-facher Satz |
Laborleistungen | 1,0-facher Satz |
Für alle Angehörigen der Bundespolizei gilt:
- Der Patient darf den Arzt nur mit einem vom Polizeiarzt ausgestellten Überweisungs- und Abrechnungsschein in Anspruch nehmen. Dieser muss im Original vorliegen und ist grundsätzlich nur im laufenden Quartal (oder, falls auf dem Schein angegeben, sogar kürzer) gültig.
- Vermerke auf dem Überweisungsschein sind zu beachten, d. h. Leistungsüberschreitungen sind nicht möglich. Zusätzliche Maßnahmen oder die Mitbehandlung durch andere Ärzte müssen vorab mit dem Polizeiarzt besprochen werden.
Achtung: Für Mitarbeitende der jeweiligen Landespolizei gelten abweichende Regeln, die von Bundesland zu Bundesland variieren können!
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