GOÄ-Infothek | 09.01.2023

Der Behandlungsfall – Was Sie für die Abrechnung wissen müssen.

Der „Behandlungsfall“ ist in den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B der GOÄ wie folgt definiert: „Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.“
Die Monatsfrist bzw. der Zeitraum „eines Monats“ ist gemäß BGB (§§ 187, 188) wie folgt zu verstehen: Der Monat ist als Kalendermonat aufzufassen. Der Tag des Behandlungsbeginns zählt bei der Berechnungsfrist nicht mit. Beginnt eine Behandlung zum Beispiel am 3. April so gilt bei Fortführung derselben Erkrankung gebührenrechtlich erst der 4. Mai als ein neuer Behandlungsfall.
Eine kleine Eselsbrücke: „Plus Eins bei Tag und Plus Eins bei Monat“
Schwierigkeiten bereitet oft die Definition und Abgrenzung „derselben Erkrankung“ im Bezug auf den Behandlungsfall. Hier ist es zunächst hilfreich zu erinnern, dass der Verordnungsgeber bei normalen Behandlungsfällen eine mehrfache Vergütung (z.B. bei GOÄ-Ziffer 1 und 5) einschränken wollte.


Ein Beispiel:
Infiziert sich zum Beispiel eine vom Arzt im vorherigen Kontakt behandelte stark verschmutzte Wunde, handelt es sich nicht um einen neuen Behandlungsfall, wenn nur eine antibiotische Therapie eingeleitet wird. Es muss sich in der Diagnose nachhaltig etwas verändern.

Als neuer Behandlungsfall gilt:

  • Eine neue Erkrankung – auch vor Ablauf der Monatsfrist bei einer vorherigen Erkrankung. Dies ist z. B. auch bei unterschiedlichen Impfungen und Testungen anwendbar.
  • Wenn eine bestehende Erkrankung ihren Charakter nachhaltig ändert, z. B. ein vorher ruhender Nierenstein löst eine Kolik aus; ein Patient mit Bluthochdruck bekommt Herzrhythmusstörungen.
  • Wenn der Patient nach einer externen Weiterbehandlung (ambulant/stationär) wieder in die Praxis zurückkehrt, beginnt dort ein neuer Behandlungsfall (z. B. Diagnose: Zustand nach ...); dies gilt auch vor Ablauf der Monatsfrist.

In der Praxis kann es dazu kommen, dass es mehrere parallele „Behandlungsfälle“ gibt. Sie sind separat zu sehen und einzeln berechnungsfähig.
Um die Abgrenzung der „Behandlungsfälle“ zu verdeutlichen und die Erstattung zu erleichtern, sollten eindeutige Hinweise wie „neuer Behandlungsfall“ und/oder „neue Diagnose ….“ in der Rechnung erfolgen.
Zwingend notwendig für die Rechnungsstellung und eventuelle Rückfragen ist auf jeden Fall eine sehr gute Dokumentation der Diagnosen und Daten in den Akten.

 

Auch die GOÄ-Ziffern 3 und 4 sind laut Legende nur einmal im Behandlungsfall berechenbar. Hier gibt es allerdings eine Besonderheit, eine mehrmalige Berechnung im Behandlungsfall ist möglich, wenn eine gesonderte Begründung angegeben wird.

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