Sommerzeit ist Reisezeit: Worauf ist bei Patienten aus dem Ausland zu achten? Welchen Anspruch haben Patienten aus den unterschiedlichen Herkunftsländern? Wir haben Ihnen im Folgenden wichtige Informationen zur Abrechnung zusammengestellt:
- Aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz: Anspruch haben Patienten auf Leistungen, die während ihres Aufenthalts in Deutschland medizinisch notwendig sind. Dazu gehören unmittelbar erforderliche medizinische Versorgungen, die nicht bis zur Rückkehr in das Heimatland aufgeschoben werden können sowie die fortlaufende Versorgung chronisch Kranker. Dies kann über die Europäische Krankenversicherungskarte abgerechnet werden. Liegt diese Karte nicht vor, kann vom Patienten auch eine Ersatzbescheinigung beigebracht werden.
- Aus Staaten mit bilateralem Abkommen über Soziale Sicherheit, z. B. Bosnien-Herzegowina, Israel (nur für Leistungen bei Mutterschaft), Marroko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien (Stand 08/2020): Diese Patienten haben nur einen Anspruch auf Leistungen, die unaufschiebbar sind. Sie müssen sich zuerst an eine von ihnen gewählte deutsche Krankenkasse wenden, die einen entsprechenden Abrechnungsschein ausstellt, auf dem das Leistungsspektrum vermerkt ist.
- Fehlt dieser Zusatz, kann auch eine weitergehende Behandlung, wie bei Patienten aus der EWR, durchgeführt werden.
- Ohne bzw. ohne richtigen Anspruchsnachweis: Bei Patienten, die keinen bzw. nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen, sind die Ärzte berechtigt und verpflichtet, nach GOÄ abzurechnen.