Honorarvereinbarung – was? wann? wie? mit wem?

Zuletzt geändert am 02.11.2021

Unter bestimmten Bedingungen kann der Arzt vor Erbringung der Leistung mit dem Patienten eine Vereinbarung über die Höhe des Honorars treffen. Hier ein Überblick über Regeln, die dabei beachtet werden müssen.

Was kann vereinbart werden?
Honorarabsprachen sind nur über den Faktor bei ärztlichen Leistungen, also nur für Gebührenpositionen möglich, die in der GOÄ mit dem 2,3-fachen Schwellenwert festgelegt sind. Alle weiteren Bedingungen der GOÄ behalten auch bei Abschluss einer Honorarvereinbarung ihre Gültigkeit, wie z. B. Ausschlüsse bei Nebeneinanderberechnung, Zielleistungsprinzip, Zeitvorgaben.
Wichtig: Weitere Erklärungen dürfen in einer Honorarvereinbarung nicht enthalten sein, also z. B. keine Datenschutzvereinbarung und keine MEDAS-Einverständnis-Erklärung. Zusätzliche Erklärungen können nur in einem Behandlungsvertrag untergebracht werden, wie er bei Selbstzahlerleistungen Pflicht ist.

Was gilt bei stationären Leistungen?
Bei stationären Leistungen kann eine Honorarvereinbarung nur für die vom Wahlarzt in Person (höchstpersönliche Leistungserbringung) erbrachten Leistungen abgeschlossen werden.

Wann soll / kann eine Honorarvereinbarung getroffen werden?
Verpflichtend ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung, wenn Faktoren über den 3,5-fachen Satz hinaus berechnet werden sollen. Empfehlenswert ist sie jedoch auch bei Faktoren bis zu diesem Satz, insbesondere wenn Bedenken hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten bestehen.
Grundsätzlich sind Honorarvereinbarungen immer möglich, wenn die Angemessenheit im Rahmen des ärztlichen Berufsrechts gewahrt ist, insbesondere bei allen Selbstzahlerleistungen. Aber auch bei Post-B-Versicherten sind die obligatorischen Sätze nicht verpflichtend. Beihilfeberechtigte müssen darauf hingewiesen werden, dass die Beihilfe grundsätzlich nur bis zum 3,5-fachen Satz erstattet.

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Wie soll die Vereinbarung erfolgen?
Im § 2 Absatz 2 GOÄ ist vorgegeben, dass die Honorarvereinbarung auf einer persönlichen Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem basiert. Dabei muss sie grundsätzlich schriftlich erfolgen. Eine Kopie der unterschriebenen Vereinbarung bekommt der (zahlungspflichtige) Patient.
In den meisten Fällen kann eine vorgefertigte Vereinbarung genutzt werden. Allgemein wird jedoch akzeptiert, dass Steigerungssätze bis zum 3,5-fachen Satz auch in einer vorgefertigten Vereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingungen rechtlichen Bestand haben. Eine unangemessene Benachteiligung des Patienten wird jedoch dann gesehen, wenn eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung für durchschnittliche Leistungen über den 3,5-fachen Steigerungssatz hinaus geschlossen wird.

Mit wem wird die Honorarvereinbarung getroffen?
Die Vereinbarung sollte immer mit dem Zahlungspflichtigen geschlossen werden, da gegen einen Patienten ohne eigenes Einkommen eine Forderung nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann.

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