Kapitel M GOÄ: Wer darf welche Laborleistungen liquidieren?

Zuletzt geändert am 30.06.2022

Hier können Sie sich einen Überblick über das wichtige Thema Abrechnung von Laborleistungen verschaffen:

Praxislabor M I GOÄ-Ziffer 3500 – 3532
Bei diesen Gebührenpositionen handelt es sich um Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis. Die Leistungen sind nur berechenbar, wenn die Laboruntersuchungen in den eigenen Praxisräumen oder direkt beim Patienten (z. B. auch beim Hausbesuch) innerhalb von vier Stunden nach der Probennahme erfolgen.

Basislabor M II GOÄ-Ziffer 3541.H – 3621
Die aufgeführten Laborleistungen dürfen auch dann als eigene Leistungen berechnet werden, wenn sie nach fachlicher Weisung unter Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften erbracht werden. Für die mit H1 gekennzeichneten Untersuchungen ist der Höchstwert nach Nummer 3541H1 zu beachten.

Speziallabor M III GOÄ-Ziffer 3630.H – 4469, M IV GOÄ-Ziffer 4500 – 4787
Diese Leistungen sind nicht laborgemeinschaftsfähig. Das heißt: Gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ dürfen die Laboruntersuchungen nur von dem Arzt abgerechnet werden, der sie selbst erbracht hat bzw. unter seiner Aufsicht und nach fachlicher Weisung erbringen ließ. Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Fremdlabor direkt an den Patienten. Wenn Sie uns Abrechnungsdaten aus den Laborbereichen M III und M IV übermitteln, gehen wir grundsätzlich davon aus, dass der entsprechende Fachkundenachweis vorliegt und die Leistungen aus diesem Bereich in die Rechnungslegung mit einfließen können.

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Medas Tipp ...

In der Praxis erbrachte M-III- / M-IV-Leistungen, wie z. B. Schnelltests auf Chlamydien, immunologische Stuhltests, Blasenkrebstests, dürfen durch die Praxis abgerechnet werden.

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Sylvia Hanauer

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