GOÄ-Nr.: 15 – Kontinuierliche ambulante Betreuung chronisch Kranker

Zuletzt geändert am 25.11.2016

Die GOÄ-Ziffer Nr. 15 ist eine Gebührenposition, mit der die Koordinationsaufgaben des Arztes bei der Begleitung chronisch Kranker honoriert werden.

GOÄ-Nr.LeistungBemerkungBetrag 2,3-fach Euro
15Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen Betreuung eines chronisch KrankenNur einmal im Kalenderjahr
Nicht neben GOÄ-Nr. 4 im Behandlungsfall

40,22

Was bedeutet „Einleitung und Koordination (...)“?
Fortlaufend im Sinne einer positiven Beeinflussung des Behandlungs- und Betreuungsprozesses

Was bedeutet „(...) flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen (...)?
Therapie: z. B. Einleitung von Ergotherapie, Logopädie; Mitbehandlung bei ambulanter und/oder stationärer Behandlung, Reha.
Soziales: z. B. Gespräche mit Arbeitgebern, Lehrern, Betreuern über Bedingungen am Arbeitsplatz, Schule/Kindergarten bzw. die Möglichkeiten zu einer stufenweisen Eingliederung. Initierung der Wohnungsauflösung bis zum Übergang in eine Pflegeeinrichtung, ambulanter Pflegedienst, "Essen auf Rädern", Haushaltshilfe, Gespräche mit Angehörigen oder sozialen Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Kureinrichtungen, Krankenversicherungen, Sozialarbeitern.
Werden keine sozialen Maßnahmen eingeleitet/koordiniert, kann Nr. 15 nicht abgerechnet werden!
 
Was bedeutet „(...) während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung (...)“?
Häufige Arzt-Patienten-Kontakte sind nicht erforderlich. Es wird sich jedoch um eine fortlaufende Information und Beeinflussung durch den Arztes über den Stand der therapeutischen und sozialen Maßnahmen handeln müssen. Nur allein den Anstoß zu geben oder eine einmalige Konsultation erfüllen nicht die gebührenrechtlichen Voraussetzungen.

„(...) eines chronisch Kranken (...)“? – wer ist gemeint?
Der Begriff des chronisch Kranken ist nicht eindeutig.
Unstrittig ist dies bei der Behandlung von:

  • Diabetes mellitus
  • Zustand nach Apoplex
  • Morbus Hodgkin sowie
  • alle systemischen Erkrankungen, wie z. B. COPD, bösartige Tumore, Hypertonie

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Die Ziffer ist aber auch bei Krankheiten mit Aussicht auf Heilung abrechenbar.
 
Nur einmal im Kalenderjahr; also ab 01.01. kann grundsätzlich die Nr. 15 erneut berechnet werden, auch wenn der Zeitraum von 12 Monaten nicht voll umfasst ist. Es muss sich allerdings nachvollziehen lassen, dass es sich um eine kontinuierliche Behandlung über einen gewissen Zeitraum gehandelt hat, d. h. dass die Leistungslegende erfüllt ist. Voraussetzung zur Abrechnung ist nicht, dass jeweils persönliche Arzt-Patienten-Kontakte stattfinden; es muss dem Patienten aber nachvollziehbar sein, welche therapeutischen und welche sozialen Maßnahmen eingeleitet wurden.
 
Insbesondere von Bedeutung ist diese Leistung im Rahmen der geriatrischen und palliativmedizinischen Versorgung. Wird der mit der Betreuung betraute Arzt innerhalb des Kalenderjahres gewechselt, sollte die Zeitspanne eines „Behandlungsfalles“, also 1 Monat, als Mindestzeit für das Erfordernis der „kontinuierlichen ambulanten Betreuung“ zugrunde gelegt werden.
 
Aufgrund der Allgem. Bestimmungen zu Abschnitt B bezieht sich ein Behandlungsfall stets nur auf die Behandlung derselben Erkrankung. Ist die Koordinationsleistung eines chronisch Kranken auf eine andere Erkrankung (z.B. Dialyse-Patient) als der Grund für die Erhebung der Fremdanamnese nach Nr. 4 bezogen, dann ist Nr. 4 auch neben Nr. 15 berechenbar (Diagnosen sind jeweils anzugeben).
 
Im stationären Bereich wird diese Leistung nicht zutreffend sein, da keine kontinuierliche Betreuung zugrunde liegt. Grundsätzlich sind aber (mehrfache) stationäre Aufenthalte kein Hindernis, die Nr. 15 abzurechnen, wenn die flankierenden Maßnahmen zwischen den stationären Aufenthalten weitergeführt werden.

Medas Tipp ...

Die Leistung nach GOÄ-Nr. 15 darf nur einmal im Kalenderjahr berechnet werden. Neben der Leistung nach GOÄ-Nr. 15 ist die Leistung nach GOÄ-Nr. 4 (Erhebung der Fremdanamnese) im Behandlungsfall nicht berechnungsfähig. Sie haben weitere Fragen? Als Kunde bei Medas ist Ihr persönlicher Medas-Berater gerne für Sie da.

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? Wir beraten Sie gerne!

Sylvia Hanauer

+49 89 14310-215
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