Zuletzt geändert am 28.02.2020
Für uns ein so wichtiges Detail der Privatabrechnung und so häufiges Thema in unserer täglichen Abrechnungspraxis, dass wir es hier nochmals sehr ausführlich für Sie aufgreifen.
Ärztliche Leistungen | Technische Leistungen | Laborleistungen | |
Einfachsatz | 1,0 | 1,0 | 1,0 |
Schwellenwert | 2,3 | 1,8 | 1,15 |
Höchstwert | 3,5 | 2,5 | 1,3 |
Das Überschreiten der Schwellenwerte ist in folgenden Fällen zulässig:
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WICHTIG!
Es muss nachweisbar sein, welche Besonderheiten zur Erhöhung des Schwellenwertes geführt haben. Diese Besonderheiten müssen daher auch detailliert dokumentiert werden. Die Aufzeichnungen müssen verständlich sein und ein anderer Arzt oder das Personal müssen erkennen können, wie vorgegangen wurde.
Grundsätzlich sollte der Multiplikator unter Berücksichtigung des individuellen ärztlichen Aufwandes differenziert angewandt werden. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungslegende genannt sind, können nicht mehr als Begründung für die Abrechnung des erhöhten Faktors herangezogen werden.
Bitte beachten Sie jedoch darüber hinaus unbedingt den Versicherungsstatus des Patienten. KVB I – III, Standardtarif und Basistarif sehen keine Erhöhung des dort üblichen Schwellenwertes vor.
Privatversicherung, aber auch Patienten achten vermehrt auf eine differenziert gestaltete Privatliquidation. Ist dies erkennbar, steigt in der Regel auch die Akzeptanz eines erhöhten Faktors. Verwenden Sie deshalb nicht durchgängig einen Faktor, auch nicht den GOÄ-Schwellenwert, sondern variieren Sie lieber.
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