Kapitel G – Psychiatrische und neurologische Leistungen

Zuletzt geändert am 11.11.2016

Die GOÄ unterscheidet zwischen psychiatrischer Behandlung (Nrn. 804 und 806) und der psychotherapeutischen Behandlung (Nr. 849 für bestimmte Erkrankungen und den Nrn. 861 ff.).

Nach Auffassung der Bundesärztekammer kann eine Abrechnung nur dann erfolgen, wenn die berufsrechtlichen Aspekte dem nicht entgegen stehen.
Eine Analogberechnung nach § 6 (2) GOÄ ist nur möglich für Leistungen, die nicht in der Amtlichen Gebührenordnung enthalten sind; da Gesprächsleistungen in der GOÄ vorhanden sind, können die psychiatrischen Leistungen nicht analog für aufwendige Gespräche herangezogen werden.

GOÄ-Nr.

Legende

Ausschlüsse nach GOÄ-Nrn.

Betrag 2,3-fach Euro

804Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch - mit gezielter Exploration1,3,22,30,34,806,817,
849,861,862
22,11
806Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch ...Mindestdauer 20 Minuten1,3,22,30,34,725,804,
812,817,849
33,52
849Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen,Mindestdauer 20 Minuten1,3,22,30,34,725,726,
804,806,845-847,
861-864,870,871
30,83

Die Beratungsleistungen nach Abschnitt G GOÄ können im Regelfall nicht telefonisch erbracht werden, da der persönliche Kontakt mit dem Patienten aufgrund der Bedeutung der verbalen und nonverbalen Interaktionen unabdingbar ist. Ausnahmen sind nur für die Nrn. 806 und 812 (Notfallbehandlung) denkbar, und zwar, wenn es sich um aufwendige, unmittelbar auf die Beseitigung drohender Gefährdung des Patienten gerichtete psychiatrische Intervention handelt.

Nr. 849 ist für die Behandlung psychischer Störungen berechenbar, ohne dass die Einstufung als psychiatrisch angemessen erscheint. Damit ist insbesondere der Bereich der sog. psychosomatischen Grundversorgung angesprochen; diese Leistungen können von allen Ärzten erbracht werden, die in Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung tätig sind. Zu beachten sind hier jedoch ggf. die besonderen Erstattungsrichtlinien der Beihilfe.

Eine besondere Methode schreibt die Nr. 849 nicht vor, deswegen können z. B. Logotherapie und Hypnotherapie nach Nr. 849 berechnet werden. Da die Erstattungsfähigkeit nicht gesichert ist, gelten hier besondere Informationspflichten an den Patienten.
 

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Voraussetzung ist, dass der Arzt die ursächliche Beteiligung psychischer Faktoren an einem komplexen Krankheitsgeschehen festgestellt hat oder aufgrund seiner ärztlichen Erfahrung als wahrscheinlich annehmen muss. Die begrenzte Zielsetzung umfasst eine Symptombeseitigung sowie eine Einsichtsvermittlung in die pathogenen Zusammenhänge und in die Notwendigkeit einer prophylaktischen Umorientierung mit dem Ergebnis der Symptombeseitigung oder -milderung. Von daher wäre es sinnhaft, bereits in der Rechnung eine entsprechende Diagnose anzugeben. Patientenkompliant dürften z. B. Diagnosen wie Insomnie, vegetative Dystonie, Klimax, Überlastungssyndrom, psychovegetatives Syndrom, Erschöpfungssyndrom, Stress-Syndrom, Konfliktberatung, Konfliktsituation, Partnerschaftsprobleme, burn-out-Syndrom, Depression, Neurastenie, Somatisierungstendenz sowie Unruhezustand sein.

Die übenden und suggestiven Techniken nach den Nrn. 845-847 sind nicht zusätzlich in derselben Sitzung berechenbar; ferner schließt sich die gleichzeitige Behandlung mit antrags- und genehmigungspflichtiger Psychotherapie aus.

Falls medizinisch notwendig, kann die Nr. 849 auch zweimal täglich berechnet werden - wenn zu unterschiedlichen Zeiten zwei Sitzungen medizinisch notwendig sind und keine bloße Unterbrechung einer Sitzung erfolgt ist. Nr. 806 (psychiatrische Behandlung) umfasst Nr. 804 vollständig. Die Kontaktgespräche mit Dritten sind in der Nr. 806 enthalten, in der Nr. 804 nur fakultativer Bestandteil. Das bedeutet aber nicht, dass die Abrechnung der Nrn. 4 oder 835 (Erhebung der Fremdanamnese) neben der Nr. 806 ausgeschlossen wäre. Der Inhalt dieser beiden Leistungen ist so unterschiedlich, dass nicht von einer Leistungsüberschneidung ausgegangen werden kann (siehe Kommentar Brück zu Nr. 806 - Stand 01.12.2012).

Die GOÄ enthält keine formalen Beschränkungen zur Häufigkeit des Ansatzes der Nrn. 801 (psychiatrische Untersuchung) und 804/806 GOÄ;deswegen ist auch im Rechtsverhältnis zwischen Arzt und Patient allein die medizinische Notwendigkeitgemäß § 1 Absatz 2 GOÄ ausschlaggebend.

Dies gilt auch für die Frage der Nebeneinanderberechnung dieser beiden Gebührennummern. Ausschlaggebend ist die medizinische Notwendigkeit- bezogen auf den Einzelfall. Sinnvoll ist die erneute Erbringung der Nr. 801, wenn entweder eine neue Erkrankung aufgetreten ist oder sich das Krankheitsbild gravierend verändert hat. Vergleichbar gilt dies auch für die Häufigkeit der Berechnung der Nrn. 804 und 849.

Medas Tipp ...

Im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung darf die Legende der GOÄ-Nr. 849 abgeändert werden. Bei länger andauernder Behandlung empfiehlt sich die Kostenübernahme durch den Kostenträger genehmigen zu lassen.

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? Wir beraten Sie gerne!

Sylvia Hanauer

+49 89 14310-215
sylvia.hanauer@medas.de

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