Umsatzsteuerpflicht bei Ärzten, Gesundheitsfach- berufen und Heilpraktikern

Zuletzt geändert am 14.02.2017

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 19.06.2012 im Umsatzsteuergesetz §4 Nr. 14 Ergänzungen angefügt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

"Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Konzeptes sind, umsatzsteuerpflichtig sind".

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Des Weiteren hat der Bayerische Oberste Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2016 bemängelt, es werde die umsatzsteuerliche Unterscheidung zwischen steuerpflichtigen Leistungen und steuerfreier Heilbehandlung nicht ausreichend geprüft, und gefordert, diese Mängel abzustellen.

Daher ist damit zu rechnen, dass verstärkt Betriebsprüfungen oder zumindest Umsatzsteuerprüfungen stattfinden werden. Insbesondere kosmetische Behandlungen oder Maßnahmen zur Steigerung des Wohlbefindens, auch wenn diese Leistungen von Angehörigen eines Heilberufs erbracht werden, sind keine Heilbehandlungen und somit umsatzsteuerpflichtig.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat am 05.04.2011 eine Liste veröffentlicht, in der umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Leistungen veröffentlicht wurden: http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/406585/

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