Wenn der Patient/die Patientin minderjährig ist …

Zuletzt geändert am 24.06.2022

Grundsätzlich gilt ein Kind bzw. eine Jugendliche/ein Jugendlicher zwischen dem siebten und 18. Lebensjahr als nur beschränkt geschäftsfähig (§ 107 BGB. Er/Sie kann daher einen Behandlungsvertrag nicht selbst abschließen. Der Behandlungsvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt (§§ 630 a ff. BGB). Die Einwilligung zumindest eines Elternteils ist zwingend erforderlich.

Zu Problemen bei der Rechnungsstellung kann es für Sie kommen, wenn die Eltern uneins sind in der Frage:
Wer ist zuständig für die Begleichung der Privatrechnung? Im Regelfall dürfen Sie davon ausgehen, dass der Elternteil, der das Kind begleitet, auch der Rechnungsempfänger ist und den Vertrag mit Ihnen als Behandler zugunsten des Kindes im Namen beider Elternteile („Schlüsselgewalt") abschließt. Die „Schlüsselgewalt" als familienrechtlicher Begriff bezeichnet eine eingeschränkte, übertragbare Verfügungsgewalt gegenüber dem Ehepartner/der Ehepartnerin.

Eine Ausnahme stellt die partielle Geschäftsfähigkeit der/des Jugendlichen im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses dar. Bei Vorlage einer Krankenversicherungskarte darf der/die Minderjährige als unbeschränkt geschäftsfähig angesehen werden, wenn die Behandlung der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft dient.

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Medas Tipp ...

Achten Sie auf das korrekte Ausfüllen des von MEDAS zur Verfügung gestellten Vordrucks „Anmeldung für Privatpatienten" – mit Unterschrift der/des minderjährigen Patienten/Patientin und der/des Erziehungsberechtigten!
PS: Die Anmeldung für Privatpatienten/Privatpatientinnen ist auf unserer Homepage unter Patienteninfo als PDF in Deutsch und Englisch verfügbar.

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? Wir beraten Sie gerne!

Sylvia Hanauer

+49 89 14310-215
sylvia.hanauer@medas.de

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