Wichtig zu wissen!

Zuletzt geändert am 15.04.2021

Die Zuschläge nach A bis D sind berechenbar – auch wenn die GOÄ-Ziffern 1 und/oder 5 im Behandlungsfall schon „verbraucht" sind (gemäß Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B).

Dies ist deswegen gerechtfertigt, weil es sich bei der oben genannten Allgemeinen Bestimmung um eine rein honorarbegrenzende und nicht um eine medizinisch notwendige Regelung handelt. Der Berechnungsaus- schluss bezieht sich nur auf die tatsächlich erbrachte Leistung, jedoch nicht auf die Zuschläge, sodass hier der Sonderfall – Berechnung eines Zuschlages ohne gleichzeitige Berechnung der ebenfalls erbrachten „Grundleistung" – vorliegt.

In der Rechnung sollte vermerkt werden, dass die zugrundeliegende Beratungs- oder Untersuchungsleistung erbracht, jedoch nicht berechnet wird.

Unser Angebot: Ihr persönliches Angebot

Überzeugen Sie sich von der Qualität unserer Dienstleistungen. Sie können den Medas-Abrechnungsservice 3 Monate lang unverbindlich testen!

Unser Null-Risiko-Angebot   Kontakt aufnehmen

Beispiel:

Medizinisch notwendige Kontrolle am Samstag:

GOÄ-Ziffer FaktorGebühr
1Beratung
Text in Rechnung: Ohne Berechnung
0,00,00€
5Symptombezogene Untersuchung
Text in Rechnung: Ohne Berechnung
0,00,00€
DZuschlag Samstag, Sonn- und Feiertag
Wichtig: Bei regulärer Sprechstunde am Samstag nur mit dem 0,5-fachen Faktor berechnungsfähig
1,012,82€
651EKG mind. 9 Ableitungen2,326,54€
3514Glukose1,154,69€

Medas Tipp ...

Achten Sie bei der Wahl der zu berechnenden GOÄ-Ziffern immer auch auf die unterschiedlichen Faktoren durch Versicherungsmodalitäten (z.B. Post-B, KVB I – III, Standardtarif usw.).

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? Wir beraten Sie gerne!

Sylvia Hanauer

+49 89 14310-215
sylvia.hanauer@medas.de

Zum Kontaktformular

Sie wollen unsere regelmäßigen GOÄ-Tipps, Veranstaltungshinweise und Einblicke in unser Unternehmen praktisch in Ihrem Newsfeed angezeigt bekommen? Folgen Sie uns auf LinkedIn !

Wir freuen uns auf Sie!