Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen

Zuletzt geändert am 07.10.2018

Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8#

GOÄ-Nr.
 

Leistung
 

Betrag
Euro

ALeistungen außerhalb der Sprechstunde
(nicht neben B - D, nicht für Krankenhausärzte)
4,08
 
BLeistungen zwischen 20 und 22  oder 6 und 8 Uhr
(nicht neben A, C)
10,49
 
CLeistungen zwischen 22 bis 6 Uhr
(nicht neben A, B)
18,65
 
D

Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
(nicht neben A)

Zuschlag während der Samstagssprechstunde nur 50% (6,41 €)

12,82
 
K1

zu Untersuchungen nach 5, 6, 7 oder 8
bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Nur zu den Untersuchungsleistungen, nicht zu den Beratungen!

6,99


Von Krankenhausärzten

sind nur die Zuschläge B, C und D berechenbar, wenn die Leistungen höchstpersönlich vom Wahlarzt oder seinem Vertreter erbracht werden; der Zuschlag D ist nur außerhalb der Zeit von 8 - 20 Uhr vom Wahlarzt/Vertreter berechenbar.

Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn liquidationsberechtigte Ärzte die Leistungen ambulant im Krankenhaus erbringen.

Belegärzte unterliegen diesen Beschränkungen nicht, weshalb die Zuschläge so abgerechnet werden können, wie bei niedergelassenen Ärzten.

Maßgeblich ist am Abend die Zeit der Beendigung der Leistung, am Morgen die Zeit des Beginns.

Alle Zuschläge sind

  • nur mit dem 1,0fachen Gebührensatz
  • nur einmal je Inanspruchnahme des Arztes
  • nur für Leistungen außerhalb der Sprechstunde
  • nur, wenn die Leistungserbringung zur Unzeit medizinisch notwendig war
  • nicht neben den Zuschlägen E - J, K2 berechenbar.

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Die Zuschläge können dann berechnet werden, wenn die Leistungen außerhalb der Sprechzeiten anfallen. Sprechstunden sind die auf dem Praxisschild angekündigten Sprechzeiten.

Beginnt die reguläre Sprechstunde am Morgen bereits um 7.30 Uhr, kann der Zuschlag B nicht berechnet werden; vergleichbar gilt dies auch für die Abendstunden. Der Zuschlag kann am Abend berechnet werden, wenn der Patient nach 20.00 Uhr erscheint, bzw. anruft und der Arzt zu dieser Zeit üblicherweise keine Sprechstunde mehr abhält. Dehnt sich jedoch die Sprechstunde aufgrund eines erheblichen Andrangs z.B. bei Grippewelle länger aus, kann der Zuschlag nur berechnet werden, wenn der Patient erst nach 20.00 Uhr gekommen ist.

Nimmt der Arzt von sich aus ab 20.00 Uhr bzw. am Wochenende (telefonisch) Kontakt mit dem Patienten auf, dann sind die Zuschläge berechenbar, wenn die Erbringung zur Unzeit medizinisch notwendig war.

Eine Sonderregelung gibt es bei Sprechstunden oder gesondertem Einbestellen von Patienten am Samstag: hier ist der Zuschlag D immer zu 50 % berechenbar.

Der Zuschlag A kann am Mittwochnachmittag im Rahmen des Hausbesuches ausnahmsweise berechnet werden, wenn eine Untersuchung (GOÄ 6-8) neben der Nr. 50 abgerechnet wird (Deutsches Ärzteblatt vom 13.03.1996 und 18.07.2011).

Am Wochenende/an Feiertagen sind ggf. die Zuschläge für die Unzeiten (B oder C) neben dem Zuschlag D berechenbar. Dies gilt auch während des ärztlichen Notdienstes.

Da die Zuschläge den Aufwand für den ungünstigen Zeitraum abgelten, kann der Faktor bei der Berechnung der Beratungs- und Untersuchungsleistungen noch voll für den erhöhten Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Leistung ausgenutzt werden; erforderlich ist hierfür eine Begründung, die auf die Person des Patienten bzw. seiner Krankheit abgestellt ist.

Wichtig ist, auf jeden Fall die Uhrzeit und die Dauer des Kontaktes/Anrufes zu dokumentieren. Kommt der Patient später nochmals in die Praxis oder meldet er sich darüber hinaus telefonisch, können die Beratungs- und/oder Untersuchungsleistungen wieder berechnet werden und selbstverständlich auch nochmal die entsprechenden Zuschläge. Dann die entsprechenden Uhrzeiten jeweils angeben. Für ein längeres Gespräch/Telefonat (mind. 10 Minuten) kann auch Nr. 3 berechnet werden. Dabei ist auch eine Steigerung des Faktors bis zum 3,5fachen Satz möglich, wenn das Telefonat den Zeitrahmen von 10 Minuten erheblich übersteigt.

Beispiel: Ein Patient ruft um 19.55 Uhr an und das Telefonat endet um 20.15 Uhr, dann kann die Nr. 3 bis zum 3,5fachen Satz (30,59 €) sowie der Zuschlag B berechnet werden. Findet das Gespräch dann noch am Wochenende oder Feiertag statt, kommt noch Zuschlag D hinzu.

Der Zuschlag K1 ist nicht zu Beratungs- und Gesprächsleistungen mit Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr möglich, sondern nur zu den Untersuchungsleistungen - unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung. Erfolgt die Untersuchung zur Unzeit, bringt dies in der Regel auch eine (mittelbare) Beratung mit sich. Dann sind die Zuschläge A - D sind zusätzlich berechenbar.

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? Wir beraten Sie gerne!

Sylvia Hanauer

+49 89 14310-215
sylvia.hanauer@medas.de

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