Zuletzt geändert am 23.07.2018
GOÄ-Nr. | Leistung | Betrag Euro |
E | Zuschlag für dringend angeforderte und unverzüglich erfolgte Ausführung - nicht neben den Zuschlägen F - H - unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern Neben Nrn. 45, 46 nur wenn die Visite durch den Belegarzt (von Zuhause oder aus der Sprechstunde heraus) ausgeführt wird; nicht für Krankenhausärzte | 9,33 |
F | Zuschlag zur Leistung in der Zeit von 20 bis 22 oder 6 bis 8 Uhr - nicht neben 45, 46, 48, 52 | 15,15 |
G | Zuschlag zur Leistung in der Zeit von 22 bis 6 Uhr - nicht neben 45, 46, 48, 52 | 26,23 |
H | Zuschlag zur Leistung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen Bei erbrachter Leistung zwischen 20 und 8 Uhr kann der Zuschlag F oder G zusätzlich berechnet werden. | 19,82 |
J | Zuschlag zur Visite nach Nr. 45 bei Vorhalten eines vom Belegarzt zu vergütenden ärztlichen Bereitschaftsdienstes - je Tag | 4,66 |
K | bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr Nur zu den Nrn. 45, 46, 48, 50, 51, 55, 56 - nicht neben 60, 61, 62 | 6,99 |
Zuschläge G und F sind nicht nebeneinander berechenbar.
Neben Nr. 51 sind die Zuschläge E - H nur mit dem halben Gebührensatz berechenbar.
Allerdings kann gem. Deutschem Ärzteblatt vom 28.07.2006 der Zuschlag D statt dessen berechnet werden, wenn eine Untersuchungsleistung berechnet wurde.
Maßgeblich ist am Abend die Zeit der Beendigung der Leistung, am Morgen die Zeit des Beginns.
Die Zuschläge sind wie folgt berechenbar:
Ausnahme: Zu den Nrn. 56, 61 und 62 sind die Zuschläge F - H je Anzahl der abgerechneten Positionen berechenbar.
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Maßgeblich für die Abrechnung der Unzeitzuschläge ist, dass die Erbringung zur Unzeit unbedingt erforderlich ist. Liegt keine medizinische Notwendigkeit vor, die Leistungen während der Unzeit zu erbringen, können die entsprechenden Zuschläge auch nicht berechnet werden.
Die Zuschläge nach F - H sind auch dann berechenbar, wenn der Besuch ohne gesonderte Anforderung durch den Patienten zu den betreffenden Zeiten erforderlich war, z. B. bei regelmäßigen Opiatgaben am späten Abend, an Wochenenden, im Rahmen von Schmerzbehandlungen; bei wiederholtem Hausbesuch zur Verlaufskontrolle statt stationärer Einweisung.
Erfolgt die Durchführung eines z. B. am Freitagnachmittag angeforderten Hausbesuches aus privaten Motiven erst am Samstagvormittag, dann ist kein Zuschlag berechenbar.
Beispiel:
Hausbesuch von 2 Kleinkindern: Moritz: 11 Monate bzw. Max: fast 4 Jahre alt. Diagnose jeweils: hohes Fieber, Husten, bei Max liegen außerdem bekannte asthmatische Beschwerden vor. Anforderung am Freitag, 23.45 Uhr - sofortige Ausführung - tagübergreifend.
Max, fast 4 Jare alt | Faktor | € | Moritz, 11 Monate alt | Faktor | € | |
GOÄ 50 Hausbesuch | 2,3 | 42,90 | GOÄ Hausbesuch | 2,3 | 33,52 | |
Zuschlag G | 1,0 | 26,23 | Zuschlag K2 | 1,0 | 6,99 | |
Zuschlag H | 1,0 | 19,82 | GOÄ 7 | 2,3 | 21,45 | |
Zuschlag K2 | 1,0 | 6,99 | Zuschlag C | 1,0 | 18,65 | |
GOÄ 7 | 2,3 | 21,45 | Zuschlag D | 1,0 | 12,86 | |
272 Infus. von mehr als 30 Min. | 2,3 | 24,13 | -- | |||
Medikament gem. §10 GOÄ | -- | 3,56 | -- | |||
Wegegeld = je 50% z.b. Zone 1 - Nacht 7,16€ | -- | 3,58 | Wegegeld, 50% | -- | 3,58 |
Auch wenn der Hausbesuch umgehend ausgeführt wurde, ist Zuschlag E hier nicht berechenbar.
Ist noch ein Verweilen medizinisch notwendig, kann die GOÄ 56 ab der 31. Minute (2x) berechnet werden plus jeweils die Zuschläge G und H (2x). Korrekt wäre aber auch, die GOÄ 271 mit Faktor 0 abzurechnen und dafür die GOÄ 56 (bei einer Dauer von mind. 31 Minuten) 2x abzurechnen, damit dann auch die Zuschläge G bzw. H auch noch (jeweils 2x) zum Tragen kommen können.
Würde ggf. noch ein Konsil mit einem Lungenfacharzt etc. erfolgen, kann GOÄ 60 unter Angabe der Uhrzeit und Benennung des Arztes berechnet werden. Dazu wären dann zur Unzeit auch die entsprechenden Zuschläge berechenbar, wenn dieses Konsil während der Nacht bzw. am Wochenende medizinisch erforderlich ist.
Ggf. sind bei Max noch die GOÄ 4 (Unterweisung der Mutter) oder GOÄ 849 (bei psychosomatischem Zusammenhang/Diagnose) berechenbar.
GOÄ 34 ist im Rahmen eines Hausbesuches nur dann berechenbar, wenn eine zumindest nachhaltig lebensverändernde Erkrankung bzw. deren Verschlimmerung dort festgestellt wird und das Gespräch mindestens 20 Minuten gedauert hat.
Eine Steigerung des 2,3fachen Satzes bei GOÄ 50 - Hausbesuch ist dann möglich, wenn sich die Schwierigkeiten und der Zeitaufwand aus der Person des Patienten bzw. seiner Erkrankung ergeben. Die Schwierigkeiten bei der Leistungserbringung sind dezidiert darzulegen, z.B.: erhöhter Zeitaufwand bei aufwendiger Beratung (ggf. mit Angabe der Dauer und des Grundes), schlechte Wegverhältnisse (Glatteis).
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