Die Beihilfe: Was leistet sie – und was nicht?

Zuletzt geändert am 06.05.2019

Die Unterschiede sollten Sie kennen. 

Nicht alle Privatpatienten haben eine Krankenversicherung als sogenannte Vollversicherung. Einige von ihnen sind beihilfeberechtigt. Das bedeutet, sie sind lediglich zu einem gewissen Prozentsatz (z.B. 20%, 30% oder 50%) privat krankenversichert, der andere Teil (z.B. 80%, 70% oder 50%) wird vom Arbeitgeber/Dienstherrn in Form einer Beihilfe getragen. Die Patienten reichen ihre Privatrechnung also nicht nur bei ihrer Krankenversicherung, sondern auch bei der zuständigen Beihilfestelle ein.

Für die Kostenerstattung haben diese Beihilfestellen eigene Bestimmungen. Das führt nicht selten zu Erstattungsproblemen – und damit oft zu zeitaufwendigen Nachfragen.

Hier deshalb die wichtigsten Informationen:

Welche Aufwendungen sind beihilfefähig?
Nach § 7 der Beihilfebestimmungen sind ärztliche Kosten beihilfefähig, wenn

  • sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sind,
  • sie der Höhe nach angemessen sind,
  • die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

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Beispiele: Im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung sind verbale Interventionen nach Ziffer 849 bis zu 25 Sitzungen und Hypnosen bis zu 12 Sitzungen als Einzelbehandlung beihilfefähig. Die Ziffer 849 ist, sofern sie von Orthopäden erbracht wird, nicht beihilfefähig.

Welche wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden sind völlig ausgeschlossen?
Beispiele:

  • Frischzellentherapie
  • Epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik z.B. nach Racz
  • Kinesiologische Behandlung

Welche Methoden sind teilweise ausgeschlossen?
Beispiele:

  • Fokussierte extrakorporale Stoßwelle (nur beihilfefähig bei Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris, therapierefraktärer Achillodynie oder der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis)
  • Radiale Stoßwellentherapie (nur beihilfefähig bei der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis)
  • Chirurgische Hornhautkorrektur (nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Im Zweifelsfall gutachterliche Bestätigung einholen.)

Medas Tipp ...

Klären Sie Ihre beihilfeberechtigten Patienten über eine mögliche geringere Erstattung der entstehenden Kosten auf. Am besten: Schließen Sie mit ihnen einen Behandlungsvertrag ab.

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? Wir beraten Sie gerne!

Sylvia Hanauer

+49 89 14310-215
sylvia.hanauer@medas.de

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