Zuletzt geändert am 17.04.2019
Was Sie hierzu unbedingt bei der Wahl der Gebührenposition wissen sollten.
Beim Röntgen werden meistens Aufnahmen in zwei Ebenen angefertigt. Es kann aber vorkommen, dass bei einer speziellen Fragestellung nur eine Ebene ausreichend ist. Die richtige Abrechnung der entsprechenden Leistungen kann Probleme bereiten. Hier ein paar Hinweise, was dabei zu beachten ist.
In der GOÄ steht die Nr. 5035 für die Abrechnung der Untersuchung von Skelettteilen in einer Ebene. Dazu heißt es:
Des Weiteren heißt es in den Anmerkungen zu den Nummern 5030 und 5031:
„... werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skelettteile mittels einer Röntgenaufnahme erfasst, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5030 und 5031 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skelettteil berechnet werden".
Hinzu kommt die aktuelle Ergänzungslieferung zum Kommentar nach Brück, in der eine interne Meldung der Bundesärztekammer an die Landesärztekammern zitiert wird:
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Drei Beispiele
Da die korrekte Auslegung der Ausschlussbestimmungen mit den oben genannten Gebührenziffern häufig Schwierigkeiten bereitet, hier drei Beispiele zum besseren Verständnis:
BÄK GOÄ-Ratgeber Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 39 vom 01.10.2010: http://www.bundesaerztekammer.de/index.php?q=5040&id=6022&L=0
Falls neben der Darstellung der Hüftgelenke auf der Beckenübersichtsaufnahme die Darstellung beispielsweise eines Hüftgelenks in zwei weiteren Ebenen medizinisch erforderlich ist, kann für die letztgenannte Leistung die Nr. 5030 GOÄ neben der Nr. 5040 GOÄ berechnet werden.
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