Nicht immer einfach: Die Abrechnung von Röntgenaufnahmen in einer Ebene

Zuletzt geändert am 17.04.2019

Was Sie hierzu unbedingt bei der Wahl der Gebührenposition wissen sollten. 

Beim Röntgen werden meistens Aufnahmen in zwei Ebenen angefertigt. Es kann aber vorkommen, dass bei einer speziellen Fragestellung nur eine Ebene ausreichend ist. Die richtige Abrechnung der entsprechenden Leistungen kann Probleme bereiten. Hier ein paar Hinweise, was dabei zu beachten ist.
In der GOÄ steht die Nr. 5035 für die Abrechnung der Untersuchung von Skelettteilen in einer Ebene. Dazu heißt es:

  1. Die Leistung nach Nr. 5035 ist je Skelettteil und Sitzung nur einmal berechenbar. Das untersuchte Skelettteil ist in der Rechnung anzugeben.
  2. Die Leistung nach Nr. 5035 ist neben den Leistungen nach 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig.

Des Weiteren heißt es in den Anmerkungen zu den Nummern 5030 und 5031:
„... werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skelettteile mittels einer Röntgenaufnahme erfasst, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5030 und 5031 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skelettteil berechnet werden".

Hinzu kommt die aktuelle Ergänzungslieferung zum Kommentar nach Brück, in der eine interne Meldung der Bundesärztekammer an die Landesärztekammern zitiert wird:

  1. Die Nr. 5035 sei für die Aufnahme nach Lauenstein nicht neben der Nr. 5040 Beckenübersicht berechenbar und eine Gebührenposition für die ergänzende Ebene zur Nr. 5040 fehle.
  2. In der Nr. 5040 Beckenübersicht ist das Skelettteil Hüfte bereits erfasst, so dass die Nr. 5035 für die Lauenstein-Aufnahme nicht neben der Nr. 5040 abgerechnet werden darf.

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Drei Beispiele

Da die korrekte Auslegung der Ausschlussbestimmungen mit den oben genannten Gebührenziffern häufig Schwierigkeiten bereitet, hier drei Beispiele zum besseren Verständnis:

  • Wird die Nr. 5035 für eine zusätzliche Röntgenaufnahme des Vorfußes neben der Darstellung des Hüftgelenks nach Nr. 5030 abgerechnet, so ist dies gerechtfertigt, da die oben genannten Einschränkungen nicht greifen (der Vorfuß ist auf dem Röntgenbild der Hüfte nicht abgebildet).
  • Ein Kniegelenk wird nach Nr. 5030 in zwei Ebenen geröntgt, der behandelnde Arzt benötigt aber noch eine zusätzliche Aufnahme der Kniescheibe. Nachdem das gesamte Knie bereits geröntgt wurde und somit auch das Skelettteil Patella bereits im Röntgenbild nach Nr. 5030 erfasst wurde, darf die Nr. 5035 nicht für die zusätzliche Aufnahme der Kniescheibe berechnet werden. Für die zusätzliche Aufnahme der Kniescheibe kommt dann die Nr. 5031 (ergänzende Ebene zu Nr. 5030) zum Ansatz.
  • Wird eine gemeinsame Röntgenaufnahme von Ober- und Unterarm in zwei Ebenen angefertigt, ist die Nr. 5030 nur einmal berechenbar. Finden jeweils zwei Einzelaufnahmen des Ober- und Unterarms in jeweils zwei Ebenen statt, so ist die Nr. 5030 zweimal berechnungsfähig.

BÄK GOÄ-Ratgeber Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 39 vom 01.10.2010: http://www.bundesaerztekammer.de/index.php?q=5040&id=6022&L=0

Medas Tipp ...

Falls neben der Darstellung der Hüftgelenke auf der Beckenübersichtsaufnahme die Darstellung beispielsweise eines Hüftgelenks in zwei weiteren Ebenen medizinisch erforderlich ist, kann für die letztgenannte Leistung die Nr. 5030 GOÄ neben der Nr. 5040 GOÄ berechnet werden.

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Sylvia Hanauer

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