GOÄ-Infothek | 27.07.2022

Krankenversicherte Patienten aus dem Ausland – richtig abrechnen

Für die ärztliche Behandlung von Patienten, die im Ausland krankenversichert sind und während ihres Aufenthalts in Deutschland erkranken, bestehen je nach Herkunftsland bzw. Aufenthaltszweck des jeweiligen Patienten unterschiedliche Abrechnungsmodalitäten:

  • Europäische Krankenversicherungskarte: Patienten aus den Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz
  • Nationaler Anspruchsnachweis: Patienten aus Staaten mit bilateralem Abkommen über Soziale Sicherheit
  • Vergütung nach GOÄ: Patienten, die keinen beziehungsweise nicht den richtigen Anspruchsnachweis vorlegen

 

Europäische Krankenversicherungskarte Nationaler Anspruchsnachweis Vergütung nach GOÄ
Vor der Behandlung ... ... werden eine gültige Versichertenkarte oder eine provisorische Ersatzbescheinigung sowie ein Identitätsnachweis z. B. Reisepass oder Personalausweis benötigt. ... muss ein nationaler Anspruchsnachweis der gewählten deutschen Krankenkasse vorgelegt werden.

Daten erfassen laut Anspruchsnachweis.
... muss der Patient darüber informiert werden, dass das Arzthonorar auf Basis der GOÄ zunächst privat zu bezahlen ist und Arznei-, Heilund Hilfsmittel nur auf Privatrezept verordnet werden.
Schwellenwert Abrechnung über KV (nur wenn Kassenzulassung vorhanden ist!) nach Regelung des Ersatzverfahrens Prüfung auf Dringlichkeit der Behandlung

Eingeschränkten Leistungsumfang beachten

Nur Behandlungen durchführen, die unaufschiebbar sind z. B. Dialyse.
Wenn ein gültiger Anspruchsnachweis bis zum Ende des Quartals nachgereicht wird, wird das Honorar zurückerstattet.

 

Vergessen Sie nicht, eine Kopie der Europäischen Krankenversicherungskarte oder von der provisorischen Ersatzbescheinigung zu machen und mit Datum sowie Ihrer Unterschrift und Stempel zu versehen.

 

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