Bescheinigungen, Atteste, Berichte und Arztbriefe – Kleine und große Atteste

Viele Patienten bitten um ärztliche Bescheinigungen für sich oder für Dritte. Allerdings gibt es immer wieder Unsicherheiten, wie diese korrekt abgerechnet werden können. Wurde die Bescheinigung auf vereinbarten Vordrucken oder besonderes Verlangen der gesetzlichen Krankenkasse bzw. des Medizinischen Dienstes erstellt, können diese auch mit den gesetzlichen Kassen abgerechnet werden. Alle anderen Anfragen sind als individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) – zuzüglich ggf. anfallender Portokosten – privat zu liquidieren.

Welche Regelsätze gelten für kleine und große Atteste?

GOÄ 70: Das „kleine Attest“

Definition

Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Regelsätze

Punktzahl

40

 

Einfachsatz:

1,0

2,33 €

Schwellenwert:

2,3

5,36 €

Höchstsatz:

3,5

8,16 €

Ausschlüsse

GOÄ 95, GOÄ 96, GOÄ 435

Hinweis

Viele Versicherungen haben das Ausstelle einer Krankmeldung nicht im Leistungsinhalt ihrer Tarife. In diesen Fällen muss der Patient selber zahlen.

GOÄ 75: Das „große Attest“

Definition

Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)

Regelsätze

Punktzahl

130

 

Einfachsatz:

1,0

7,58 €

Schwellenwert:

2,3

17,43 €

Höchstsatz:

3,5

26,52 €

Ausschlüsse

GOÄ 60, GOÄ 95, GOÄ 96, GOÄ 435

Hinweis

Die epikritische Bewertung ist hier das entscheidende Merkmal zur Unterscheidung von einfachen Befundberichten oder -mitteilungen. Diese sind mit den zugrunde gelegten Leistungen abgegolten!

Medas Tipp ...

Patientenbescheinigungen sind Praxisalltag und müssen nicht kostenlos ausgestellt werden. Achten Sie auf die konkrete Anforderung und Form. Sie entscheidet, wie Ihre Leistung honoriert wird.

Wann wird nach GOÄ 70 und 75 abgerechnet?

Die GOÄ-Ziffer 70 umfasst:

  • kurze Bescheinigungen und Zeugnisse
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  • Ausstellung eines Allergiepasses und neuen Impfpasses
  • Eintragung in den Allergiepass
  • Schulbescheinigungen (z.B. zur Befreiung vom Sportunterricht)

Ausführliche schriftliche Krankheits- und Befundberichte gemäß GOÄ 75 werden in diversen Situationen erfordert, wie beispielsweise:

  • Arztbriefe zwischen Fach- und Hausarzt
  • Berichte zur Stellung von Ansprüchen gegenüber der Reiserücktrittversicherung
  • Bericht für den Aufnahmeantrag in einen Kindergarten und in eine Schule
  • Bericht zur Flugtauglichkeitsbescheinigung
  • Bericht für einen Sportverein
  • Bericht für die Einreisebehörde
  • Bericht zur Wehrtauglichkeit

Dürfen die GOÄ-Ziffern 70 und 75 mehrfach abgerechnet werden?

Die GOÄ-Ziffer 70 darf mehrfach abgerechnet werden, sofern mehrere Bescheinigungen, Zeugnisse oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellt werden. Jede Bescheinigung ist dabei einzeln berechnungsfähig.

Die GOÄ-Ziffer 75 hingegen kann nicht mehrfach für dieselbe Leistung abgerechnet werden. Jede Leistung muss gesondert und klar abgegrenzt sein, um erneut berechnungsfähig zu sein.

Suchen Sie öfter nach den passenden GOÄ-Ziffern?

Sparen Sie sich Ihre wertvolle Zeit für Ihre Patienten. Wir entlasten mit unserer persönlichen Beratung und der manuellen Prüfung jeder Abrechnung Mediziner und Therapeuten zuverlässig und dauerhaft.

Privatabrechnung mit Medas  Null-Risiko-Angebot

Wie werden die beiden GOÄ-Ziffern richtig gesteigert?

Die GOÄ-Ziffern 70 und 75 können jeweils mit einem Steigerungsfaktor von maximal 3,5 abgerechnet werden, wenn der Aufwand die übliche Leistung übersteigt. Eine Steigerung über dem Schwellenwert von 2,3 erfordert jedoch eine schriftliche Begründung.

Was kann zusätzlich abgerechnet werden und was nicht?

  • Gemäß § 10 GOÄ dürfen Portokosten, die im Zusammenhang mit dem Versand entstehen, zusätzlich berechnet werden.
  • Die Ziffern GOÄ 3, GOÄ 70 und GOÄ 75 können parallel abgerechnet werden, wenn es sich um inhaltlich und zeitlich unabhängige Leistungen handelt. Dies wird durch unterschiedliche Leistungsdaten oder – bei gleichem Datum – durch verschiedene Uhrzeiten belegt. Für die Abrechnung der GOÄ 75 ist zudem ein Kontakt zwischen Arzt und Patient erforderlich.
  • Die Ziffern GOÄ 60 und GOÄ 75 lassen sich nicht parallel abrechnen. Daher ist es – sofern die Voraussetzungen zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 75 erfüllt sind – sinnvoll, auf die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 60 zu verzichten und stattdessen die höher bewertete Ziffer GOÄ 75 abzurechnen.

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? Wir beraten Sie gerne!

Sylvia Hanauer

+49 89 14310-215
sylvia.hanauer@medas.de

Zum Kontaktformular

Sie wollen unsere regelmäßigen GOÄ-Tipps, Veranstaltungshinweise und Einblicke in unser Unternehmen praktisch in Ihrem Newsfeed angezeigt bekommen? Folgen Sie uns auf LinkedIn !

Wir freuen uns auf Sie!