Werden über Anamnese, Befundung und Epikrise hinausgehende Beurteilungen benötigt, wie z.B. bei Verletzungen durch Unfälle oder Gewalttaten oder bei Prognosen, kann dies unter die GOÄ-Nummern 80 oder 85 fallen. Voraussetzung ist eine schriftliche Anforderung (z.B. durch Kostenträger oder Gericht) und eine aktuelle, fallbezogene Schweigepflichtentbindung des Patienten. Je nach Aufwand wir die GOÄ-Ziffer 80 oder 85 angewendet.
Definition
Schriftliche gutachtliche Äußerung
Regelsätze
Punktzahl | 300 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 17,49 € |
Schwellenwert: | 2,3 | 40,22 € |
Höchstsatz: | 3,5 | 61,20 € |
Ausschlüsse
GOÄ 3, GOÄ 435
Definition
Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung – je angefangene Stunde Arbeitszeit
Regelsätze
Punktzahl | 500 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 29,14 € |
Schwellenwert: | 2,3 | 67,03 € |
Höchstsatz: | 3,5 | 102,00 € |
Ausschlüsse
GOÄ 3, GOÄ 435
Eine schriftliche gutachtliche Änderung gemäß GOÄ 80 ist in Situationen abrechnungsfähig, deren Umfang über das Ausmaß eines Befund- und Krankheitsberichts nach GOÄ-Ziffer 75 hinausgehen und zusätzliche Beurteilungen erfordern. Dies erfolgt häufig auf Anfrage von Kostenträgern oder Gerichten, beispielsweise für folgende Zwecke:
Eine schriftliche gutachtliche Änderung gemäß GOÄ 85 ist abrechnungsfähig, wenn der Aufwand das gewöhnliche Maß übersteigt (ab 30 Minuten). Gegenüber der pauschalen GOÄ-Ziffer 80 wird die Ziffer 85 für jede angefangene Stunde Arbeitszeit dieser Leistung abgerechnet. Angesetzt wird GOÄ 85 häufig für die Beantwortung auf Anfrage von Kostenträgern oder Gerichten, beispielsweise für folgende Zwecke:
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Die GOÄ-Ziffer 80 darf nicht mehrfach für dieselbe gutachtliche Äußerung abgerechnet werden. Sie wird als Pauschale für eine schriftliche gutachtliche Äußerung berechnet, unabhängig vom Zeitaufwand, sofern dieser unter 30 Minuten liegt.
Die GOÄ-Ziffer 85 darf mehrfach abgerechnet werden, da sie nach angefangenen Stunden Arbeitszeit berechnet wird. Zur Arbeitszeit bemisst sich neben der Schreibarbeit insbesondere auch die Zeit für vorbereitende Tätigkeiten für das Literaturstudium und die Recherche. Teilzeiten werden dabei zu einer Gesamtsumme addiert:
Damit kann die GOÄ 85 entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand mehrfach angesetzt werden.
Zusätzlich zu den GOÄ-Nummern 80 und 85 können die Nummern 95 (Schreibgebühr, je angefangene DIN-A4-Seite) und 96 (Schreibgebühr, je Kopie für beispielsweise beigefügte Befundkopien) sowie das Porto berechnet werden.
Die GOÄ-Ziffer 80 kann gemäß dem ärztlichen Gebührenrahmen mit einem Steigerungsfaktor von maximal 3,5 gesteigert werden. Eine Steigerung über dem Schwellenwert von 2,3 muss schriftlich begründet werden, beispielsweise durch einen erhöhten Aufwand oder besondere Umstände.
Die GOÄ-Ziffer 85 wird ebenfalls mit einem Steigerungsfaktor von maximal 3,5 abgerechnet, jedoch pro angefangener Stunde Arbeitszeit. Hierbei ist zu beachten, dass diese GOÄ-Nummer aufgrund des ohnehin zeitgebundenen Ansatzes keine Begründung für einen erhöhten zeitlichen Aufwand benötigt. Die Abrechnung erfolgt automatisch je angefangene Stunde.
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