Der Behandlungsfall

GOÄ

Regel:

  • Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
  • Die Leistungen nach GOÄ-Nrn. 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

Tipps:

  • Als einzige Leistungen sind GOÄ-Nrn. 1 und/oder 5 jedoch so oft berechenbar, wie sie erbracht wurden, ggf. auch mehrmals täglich (dann sind jedoch Uhrzeit angaben erforderlich !).
  • Sofern die GOÄ-Nrn. 1 und 5 "verbraucht" sind, kann ggf. zumindest der entsprechende Zuschlag nach Buchstabe A - D berechnet werden (die erbrachte Leistung ist dann jedoch ohne Berechnung mit anzugeben).
  • Kommt eine Neuerkrankung dazu, beginnt ein neuer Behandlungsfall, auch vor Ablauf der Ein-Monatsfrist (ein entsprechender Vermerk zur Ziffer ist sinnvoll).
  • Bei Wundversorgungen, Verbänden, Infusionen, Injektionen prüfen, ob nicht gar auf die Abrechnung dieser Gebührenposition verzichtet und statt dessen die 1 und 5 berechnet werden, sofern diese durchgeführt wurden.
  • Die Materialkosten können selbstverständlich trotzdem in Rechnung gestellt werden; es kann dann die entsprechende Gebührenposition ohne Betrag mit Faktor 0 in die Rechnung aufgenommen und ggf. der Vermerk: "die Leistung nach Nr. ... wurde erbracht, aber nicht berechnet", angegeben werden.

Achtung! Auch wenn Zuschläge angesetzt werden können, müssen die Nrn. 1 und/oder 5 nicht unbedingt abgerechnet werden. Sollten diese schon "verbraucht" sein, können zumindest die Zuschläge berechnet werden. Der Vermerk: "Beratung und/oder Untersuchung wurde/n erbracht, aber nicht berechne"', sollte dann jedoch in der Rechnung angegeben werden.

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UV-GOÄ

Regel:
Die gesamte ambulante Versorgung der Folgen eines Unfalles innerhalb von drei Monaten stellt einen Behandlungsfall dar. Die UV-Nr. 1 ist daher innerhalb drei Monaten nur einmal neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O der UV-GOÄ möglich, Nr. 6 kann maximal dreimal berechnet werden!

Hierbei gilt es, die Unterschiede zur GOÄ zu beachten:

  • UV-Nr. 1 umfasst eine symptombezogene Untersuchung,
  • UV-Nr. 6 stellt eine umfassende Untersuchung mit besonderem differentialdiagnostischem
    Aufwand einschl. Beratung dar.
  • UV-Nr. 11 steht für eine Beratung als alleinige Leistung.

Tipps:

  • Wird eine Behandlung aufgrund eines neuen Unfalls erforderlich, beginnt ein neuer Behandlungsfall - ggf. auch vor Ablauf der Drei-Monatsfrist.
  • Wenn es der Krankheitsfall gebietet, können die UV-Nrn. 1 - 15 allein unter Angabe der Uhrzeit täglich mehrfach berechnet werden; eine Begründung ist zu den UV-Nrn. 6 - 10 generell erforderlich, bei den UV-Nrn. 1 - 5 und 11 - 15 nur auf Verlangen.
  • Je Unfall ist eine separate Rechnung erforderlich.

Regel:
Belegärztliche Behandlung stellt einen eigenständigen Behandlungsfall dar.

Tipp:
Wird die ambulante Behandlung innerhalb von drei Monaten durch den Belegarzt weitergeführt, stellt sie auch einen separaten Behandlungsfall dar und eine entsprechende Berechnung der Beratungsleistungen und Untersuchungsleistungen ist wieder möglich.

Regel:
Stationäre Leistungen werden von den Berufsgenossenschaften i. d. R. nur als Allgemeine Krankenhausleistungen über den Pflegesatz vergütet.

Tipps:

  • Es steht den Patienten jedoch frei, auch hier wahlärztliche Leistungen zu vereinbaren, welche dann von der privaten Krankenversicherung bzw. vom Patienten persönlich zu bezahlen sind.
  • Auch bei ambulanten und belegärztlichen Leistungen ist der Patient nicht verpflichtet, sich nach den UV-GOÄ-Richtlinien behandeln lassen zu müssen. Es steht ihm frei, auch eine privatärztliche Behandlung zu vereinbaren (Behandlungsvertrag muss jedoch abgeschlossen werden!). Neben dem Behandlungsvertrag wäre dann natürlich auch eine Honorarvereinbarung sinnvoll.

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