Gebührenrahmen gemäß § 5 GOÄ

Korrekte Anwendung des Gebührenrahmens gemäß § 5 GOÄ

Ärztliche LeistungenTechnische LeistungenLaborleistungen
Einfachsatz1,01,0
Schwellenwert2,31,8
Höchstwert3,52,5

Suchen Sie öfter nach den passenden GOÄ-Ziffern?

In unseren GOÄ-Lotsen haben wir die wichtigsten GOÄ-Nummern aus Ihrem Fachbereich zusammengefasst - für Sie kostenlos und unverbindlich.

GOÄ-Lotsen bestellen  Null-Risiko-Angebot

Das Überschreiten der Schwellenwerte ist in folgenden Fällen zulässig und geboten:

  • Bei Schwierigkeiten der Leistungserbringung,
    z. B. Multimorbidität, besonders schwerer Grunderkrankung, komplizierte Begleiterkrankung, Untersuchungen in mehreren Organgebieten, psychische Belastungssituation des Patienten, akute Schmerzen, Unruhe, Bewusstseinstrübung, instabiler Kreislauf/Atmung, schlechte Venenverhältnisse, erhebliche Adipositas, übergroßes Hämatom, multiple Verletzungen u.s.w.
  • Bei Besonderheiten hinsichtlich des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, z. B. deutliche Überschreitung des üblichen Zeitaufwandes, nachhaltige Überschreitung der in der Leistungslegende geforderten Mindestdauer durch besondere medizinische Anforderungen im Einzelfall aus den vorgenannten Anlässen u.s.w.
  • Wenn die Umstände bei der Ausführung der Leistung dies nach Ermessen des Arztes rechtfertigen, z. B. Leistungen am Unfallort, im Freien, bei Verständigungs- bzw. Sprachschwierigkeiten u.s.w.

WICHTIG!
Es muss nachweisbar sein, welche Umstände zu der Vereinbarung führen, die Leistung nach „billigem Ermessen” zu erhöhen/bestimmen.

Es empfiehlt sich von daher eine differenzierte Anwendung des Multiplikators unter Berücksichtigung des individuellen ärztlichen Aufwandes. Verwenden Sie nicht durchgängig einen pauschalen Faktor, auch nicht den GOÄ-Schwellenwert, sondern variieren Sie lieber.
Dadurch wird bei einer wirklich aufwendigen Leistung die Abrechnung eines hohen Faktors eher eine Akzeptanz erhalten. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungslegende genannt sind, können nicht mehr als Begründung für die Abrechnung des erhöhten Faktors herangezogen werden.

Grundvoraussetzung zu jeder Abrechnung ist, dass alle Schwierigkeiten der Leistungen differenziert (in den Praxis-Unterlagen/im Operationsbericht) festgehalten und dokumentiert sind – nicht nur aus gebührenrechtlichen Gründen!

Darüber hinaus ist auch der Versicherungsstatus des Patienten zu beachten (z. B. KVB I – III, Standardtarif u.s.w.).

Sie wollen unsere regelmäßigen GOÄ-Tipps, Veranstaltungshinweise und Einblicke in unser Unternehmen praktisch in Ihrem Newsfeed angezeigt bekommen? Folgen Sie uns auf LinkedIn !

Wir freuen uns auf Sie!