Nach wie vor aktuell ist unser Beitrag zur Abrechnung von Laborleistungen von 2015. Im Zuge der sogenannten „Labor-Affäre“, bei der privaten Krankenkassen und der staatlichen Beihilfe ein hoher finanzieller Schaden entstand, wird bundesweit gegen zahlreiche Ärzte bezüglich Verdacht auf Abrechnungsbetrug ermittelt.
M I – GOÄ-Nrn. 3500 – 3532 – Praxislabor
Hierbei handelt es sich um Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis. Die Leistungen sind nur berechenbar, wenn die Laboruntersuchungen direkt beim Patienten (z. B. auch beim Hausbesuch) oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden nach der Probennahme bzw. Probenübergabe an den Arzt erfolgt.
Nicht in Abschnitt M I vorkommende Messgrößen sind nach den entsprechenden Nrn. der anderen Abschnitte des Kapitels M (also M II - M IV) abzurechnen.
M II – GOÄ-Nrn. 3541.H – 3621 – Basislabor
Die aufgeführten Laborleistungen dürfen auch dann als eigene Leistungen berechnet werden, wenn diese nach fachlicher Weisung, unter Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften, erbracht werden.
Dies gilt auch für die von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung im Krankenhauslabor erbrachten Leistungen.
Die Laborleistung als Ganzes – und damit die Abrechnungsmöglichkeit – wird trotz teilweise fehlender persönlicher Mitwirkung dem auftraggebenden Arzt zugeordnet, da es sich bei den M II-Messgrößen um häufig vorkommende Routineparameter handelt, mit deren diagnostischer Bedeutung die Ärzte allgemein vertraut sind und welche kein Spezialwissen verlangen.
Die Berechnung gegenüber dem Patienten erfolgt auf jeden Fall nach der GOÄ; die Abrechnung zwischen Arzt und Labor kann jedoch frei ausgehandelt werden.
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M III – GOÄ-Nrn. 3630.H – 4469
und M IV – GOÄ-Nrn. 4500 – 4787 – Speziallabor
Diese Leistungen sind nicht laborgemeinschaftsfähig. Das heißt, sie dürfen gemäß § 4 Abs. 2 GOÄ nur von dem Arzt abgerechnet werden, der die Laboruntersuchungen selbst erbracht hat bzw. die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden.
Bei Weiterversand von Untersuchungsmaterial an einen anderen Arzt zur Durchführung von Laboruntersuchungen hat demnach die Rechnungsstellung durch den Arzt zu erfolgen, welcher die Laborleistung erbracht hat. Die Möglichkeit zur Liquidation ist damit für den auftraggebenden Arzt durch die Amtliche Gebührenordnung ausdrücklich ausgeschlossen worden!
Allein die Mitgliedschaft an einer Laborgemeinschaft erfüllt die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ nicht. Somit müssen dort durchgeführte Laboruntersuchungen von der Laborgemeinschaft dem Patienten direkt in Rechnung gestellt werden.
Bei stationärer Behandlung ist eine Abrechnung daher nur durch den Arzt möglich, der (als Laborleiter) die persönliche Aufsicht über das Labor hat. Eine kollektive Leitung des Labors durch alle leitenden Krankenhausärzte ist ausgeschlossen.
Achtung! Gemäß Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 25.01.2012 erfüllt die Abrechnung von extern erbrachten Speziallaborleistungen gegenüber dem Patienten den Tatbestand des Betrugs – unabhängig von der medizinischen Indikation und ohne Beschaffung eines eigenen finanziellen Vorteils, der mit Verurteilung durch Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Im Falle einer Übermittlung von Abrechnungsdaten aus den Bereichen
Labor M III und M IV:
GOÄ-Nrn. 3630.H – 4469
GOÄ-Nrn. 4500 – 4787
geht MEDAS demzufolge grundsätzlich davon aus, dass der entsprechende Fachkundenachweis in der Praxis selbstverständlich vorliegt und Leistungen aus diesem Bereich in die Rechnungslegung mit einfließen können. Werden Laboruntersuchungen aus dem Bereich M III/M IV selbst in der Praxis erbracht und ausgewertet, wie z. B. Schnelltests auf Chlamydien, immunologische Stuhltests, Blasenkrebstests, können diese selbstverständlich durch die Praxis auch abgerechnet werden.
Werden Leistungen durch ein Fremdlabor erbracht, ist der Patient dahingehend zu informieren, dass die Rechnungsstellung durch dieses Labor erfolgt. Das Einverständnis zur Weitergabe der Daten an das Labor sollte schriftlich erfolgen und dokumentiert werden.
Informieren Sie Ihre Patienten, dass Leistungen eines Fremdlabors von diesem in Rechnung gestellt werden. Lassen Sie sich das Einverständnis zur Weitergabe von Daten an das Fremdlabor schriftlich bestätigen.
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