GOÄ § 1 Abs. 1:
Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
Das heißt, auch jede IGEL-Leistung muss korrekt nach GOÄ in Rechnung gestellt werden. IGEL-Leistungen zu Pauschalpreisen, die nichts mit der GOÄ zu tun haben, sind unzulässig. Auch Sofortzahler haben Anspruch auf eine korrekte Abrechnung.
Die Privatliquidation (auch bei IGEL-Leistungen) muss neben dem Datum der Leistungserbringung folgendes enthalten:
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Die Berechnung von Wegegeld nach § 8 GOÄ oder eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ sind bei der Abrechnung von IGeL-Leistungen zulässig.
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