Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) - Teil I

GOÄ § 1 Abs. 1:
Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

Das heißt, auch jede IGEL-Leistung muss korrekt nach GOÄ in Rechnung gestellt werden. IGEL-Leistungen zu Pauschalpreisen, die nichts mit der GOÄ zu tun haben, sind unzulässig. Auch Sofortzahler haben Anspruch auf eine korrekte Abrechnung.

Die Privatliquidation (auch bei IGEL-Leistungen) muss neben dem Datum der Leistungserbringung folgendes enthalten:

  • die Gebührennummer nach GOÄ
  • die Bezeichnung der Leistung nach GOÄ einschl. einer in der Leistungsbeschreibung ggf. genannten Mindestdauer)
  • den Betrag
  • den Steigerungssatz

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Medas Tipp ...

Die Berechnung von Wegegeld nach § 8 GOÄ oder eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ sind bei der Abrechnung von IGeL-Leistungen zulässig.

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