GOÄ § 1 Abs. 2:
Vergütungen darf der Arzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.
Beispiele für Leistungen auf Verlangen (Wunschleistungen): Kosmetik, ästhetisch-plastische Operationen, Sterilisation, LASIK als Alternative zur Brille, unkonventionelle Behandlungsmethoden, usw.
Leistungen, die auf Wunsch erbracht worden sind, sind auf der Rechnung als solche zu bezeichnen (GOÄ § 12 Abs. 3). Auch Privatpatienten, die solche Leistungen in Anspruch nehmen, sollten darauf hingewiesen werden, dass diese möglicherweise nicht von der PKV erstattet werden und vom Patienten selber zu zahlen sind. Eine schriftliche Vereinbarung bringt den Arzt auf die „sichere“ Seite.