Immer häufiger hinterfragen private Krankenversicherungen die medizinische Notwendigkeit verschiedener Leistungen.
Ein Grund dafür ist, dass sogenannte Wunschleistungen (z.B. kosmetische Leistungen) auf der Arztrechnung zwingend kenntlich gemacht werden müssen. Damit wird für den Kostenträger klar ersichtlich, dass es sich um „Wunschleistungen des Patienten“ handelt. Diese müssen von der Krankenversicherung nicht erstattet werden.
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Dem Patienten gegenüber muss klargestellt werden, dass diese Leistungen in der Regel vom Kostenträger nicht erstattet werden. Sie werden auf Wunsch des Patienten erbracht und müssen daher auch von diesem selbst bezahlt werden.
Erst mit dem Erhalt einer der GOÄ entsprechenden Rechnung wird die Vergütung fällig (§ 12 Abs. 1, GOÄ). Vorher trifft den Patienten keine Zahlungsverpflichtung!
Originaltext der GOÄ (§ 12 Abs. 1): Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2), sind als solche zu bezeichnen.
Damit die Abrechnungstransparenz zwischen medizinisch notwendiger und nicht notwendiger Leistungen (Wunschleistungen) sichergestellt ist, empfehlen wir eine getrennte Rechnungstellung.
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