Nicht immer einfach: Die Abrechnung von Röntgenaufnahmen in einer Ebene nach GOÄ

Die Abrechnung von Röntgenaufnahmen kann komplex sein, insbesondere wenn es um Aufnahmen in einer Ebene geht. Während in der Röntgendiagnostik häufig Aufnahmen in zwei Ebenen durchgeführt werden, da diese eine umfassendere Darstellung der betroffenen Körperregion ermöglichen, gibt es auch spezielle Fragestellungen, bei denen eine Aufnahme in nur einer Ebene ausreicht. Die richtige Wahl der GOÄ-Ziffern ist hierbei entscheidend, doch gerade bei der Abrechnung dieser Leistungen treten häufig Unsicherheiten auf.

Relevante GOÄ-Ziffern für Röntgenaufnahmen in einer Ebene

Für die Abrechnung von Röntgenaufnahmen in einer Ebene sind mehrere GOÄ-Ziffern von Bedeutung. Zu den wichtigsten gehören:

Definition

Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hüftgelenk: jeweils in zwei Ebenen

Regelsätze

Punktzahl

360

 

Einfachsatz:

1,0

20,98 €

Schwellenwert:

1,8

37,77 €

Höchstsatz:

2,5

52,46 €

Ausschlüsse

GOÄ 5035, GOÄ 5110, GOÄ 5111

Medas GOÄ-Tipp

Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skelettteile mittels einer Röntgenaufnahme erfasst, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5030 und 5031 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skelettteil berechnet werden.

Definition

Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hüftgelenk: ergänzende Ebene(n)

Regelsätze

Punktzahl

100

 

Einfachsatz:

1,0

5,83 €

Schwellenwert:

1,8

10,49 €

Höchstsatz:

2,5

14,57 €

Ausschlüsse

GOÄ 5035, GOÄ 5110, GOÄ 5111

Medas GOÄ-Tipp

Werden mehrere der in der Leistungsbeschreibung genannten Skelettteile mittels einer Röntgenaufnahme erfasst, so dürfen die Leistungen nach den Nummern 5030 und 5031 nur einmal und nicht je aufgenommenem Skelettteil berechnet werden.

Definition

Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil

Regelsätze

Punktzahl

160

 

Einfachsatz:

1,0

9,33 €

Schwellenwert:

1,8

16,79 €

Höchstsatz:

2,5

23,31 €

Ausschlüsse

GOÄ 5000, GOÄ 5002, GOÄ 5004, GOÄ 5010, GOÄ 5011, GOÄ 5020, GOÄ 5021, GOÄ 5030, GOÄ 5031, GOÄ 5037, GOÄ 5040, GOÄ 5041, GOÄ 5050, GOÄ 5060, GOÄ 5070, GOÄ 5090, GOÄ 5095, GOÄ 5098, GOÄ 5100, GOÄ 5101, GOÄ 5105, GOÄ 5106, GOÄ 5110, GOÄ 5111, GOÄ 5115, GOÄ 5120, GOÄ 5121

Medas GOÄ-Tipp

Die Leistung nach Nummer 5035 ist je Skelettteil und Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Das untersuchte Skelettteil ist in der Rechnung anzugeben.

Die Leistung nach Nummer 5035 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5031 und 5037 bis 5121 nicht berechnungsfähig.

Definition

Beckenübersicht

Regelsätze

Punktzahl

300

 

Einfachsatz:

1,0

17,49 €

Schwellenwert:

1,8

31,48 €

Höchstsatz:

2,5

43,72 €

Ausschlüsse

GOÄ 5035

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Wichtige Ausschlussregelungen und Hinweise

Die korrekte Abrechnung von Röntgenaufnahmen in einer Ebene erfordert nicht nur die richtige Auswahl der GOÄ-Ziffern, sondern auch die Beachtung bestimmter Ausschlussregelungen.

  • Nr. 5035 und Nr. 5040: Eine Lauenstein-Aufnahme (Nr. 5035) darf nicht zusammen mit der Beckenübersicht (Nr. 5040) abgerechnet werden, da das Skelettteil Hüfte bereits in der Beckenübersicht erfasst wird.
  • Mehrere Röntgenaufnahmen eines Skelettteils: Wird ein Skelettteil (z.B. Knie oder Hüfte) mehrfach in einer Ebene geröntgt, darf die Nr. 5035 nur einmal pro Skelettteil berechnet werden. Diese Regel gilt auch für die Ziffern 5000 bis 5031.
  • Zusätzliche Aufnahmen nach Nr. 5030: Wird nach einer Röntgenaufnahme in zwei Ebenen (z.B. nach Nr. 5030) eine zusätzliche Ebene benötigt, wird die Ziffer 5031 verwendet. Eine zusätzliche Aufnahme eines Skelettteils nach Nr. 5035 ist nicht zulässig, wenn diese bereits in einer anderen Aufnahme enthalten ist.

Drei Praxisbeispiele zur richtigen Abrechnung

Da die korrekte Auslegung der Ausschlussbestimmungen mit den oben genannten Gebührenziffern häufig Schwierigkeiten bereitet, hier drei Beispiele zum besseren Verständnis:

Zusätzliche Röntgenaufnahme des Vorfußes nach Hüftaufnahme (Nr. 5030):

Wird die Nr. 5035 für eine zusätzliche Röntgenaufnahme des Vorfußes neben der Darstellung des Hüftgelenks nach Nr. 5030 abgerechnet, so ist dies gerechtfertigt, da die oben genannten Einschränkungen nicht greifen (der Vorfuß ist auf dem Röntgenbild der Hüfte nicht abgebildet). 

Zusätzliche Aufnahme der Patella nach Knieaufnahme (Nr. 5030):

Ein Kniegelenk wird nach Nr. 5030 in zwei Ebenen geröntgt, der behandelnde Arzt benötigt aber noch eine zusätzliche Aufnahme der Kniescheibe. Nachdem das gesamte Knie bereits geröntgt wurde und somit auch das Skelettteil Patella bereits im Röntgenbild nach Nr. 5030 erfasst wurde, darf die Nr. 5035 nicht für die zusätzliche Aufnahme der Kniescheibe berechnet werden. Für die zusätzliche Aufnahme der Kniescheibe kommt dann die Nr. 5031 (ergänzende Ebene zu Nr. 5030) zum Ansatz.

Röntgenaufnahme von Ober- und Unterarm in zwei Ebenen:

Wird eine gemeinsame Röntgenaufnahme von Ober- und Unterarm in zwei Ebenen angefertigt, ist die Nr. 5030 nur einmal berechenbar. Finden jeweils zwei Einzelaufnahmen des Ober- und Unterarms in jeweils zwei Ebenen statt, so ist die Nr. 5030 zweimal berechnungsfähig.

BÄK GOÄ-Ratgeber Deutsches Ärzteblatt 107, Heft 39 vom 01.10.2010: http://www.bundesaerztekammer.de/index.php?q=5040&id=6022&L=0

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Sylvia Hanauer

+49 89 14310-215
sylvia.hanauer@medas.de

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