Die Osteodensitometrie ist ein medizinisches Verfahren zur Messung der Knochendichte, das vor allem zur Diagnose von Osteoporose und anderen Knochenerkrankungen eingesetzt wird. Es gibt verschiedene Methoden, um die Knochendichte zu bestimmen, darunter die Dual-X-Ray-Absorptiometrie (DXA) und die Quantitative Computertomographie (QCT).
Immer wieder kommt es in Praxen zu Unsicherheiten bei der Abrechnung der Knochendichtemessung (Osteodensitometrie). Bei unseren Neukunden ist die korrekte und optimale Abrechnung oft ein Beratungsthema.
Definition
Quantitative Bestimmung des Mineralgehalts im Skelett (Osteodensitometrie) in einzelnen oder mehreren repräsentativen Extremitäten- oder Stammskelettabschnitten mittels Dual-Photonen-Absorptionstechnik
Regelsätze
Punktzahl | 300 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 17,49 € |
Schwellenwert: | 1,8 | 31,48 € |
Höchstsatz: | 2,5 | 43,72 € |
Ausschlüsse
GOÄ 5380, GOÄ 5480, GOÄ 5481, GOÄ 5483, GOÄ 5485
Definition
Bestimmung des Mineralgehalts (Osteodensitometrie) von repräsentativen (auch mehreren) Skelettteilen mit quantitativer Computertomographie oder quantitativer digitaler Röntgentechnik
Regelsätze
Punktzahl | 300 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 17,49 € |
Schwellenwert: | 1,8 | 31,48 € |
Höchstsatz: | 2,5 | 43,72 € |
Ausschlüsse
GOÄ 5475
Medas GOÄ-Tipp
Neben oder anstelle der computergesteuerten Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen sind die Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5376 nicht berechnungsfähig.
Erschwernisse, die im Einzelfall einen höheren Aufwand erfordern, können gemäß § 5 Absatz 2 GOÄ durch den Ansatz eines höheren Steigerungssatzes berücksichtigt werden.
GOÄ 5475 kann nicht mehrfach pro Sitzung abgerechnet werden. Laut GOÄ ist die Ziffer nur einmal pro Sitzung berechenbar, auch wenn mehrere Messungen im selben Bereich (z.B. mehrere Wirbelkörper oder mehrere Hüften) vorgenommen werden. Die Ziffer beschreibt eine einmalige Messung der Knochendichte (z.B. an der Lendenwirbelsäule oder an der Hüfte) innerhalb einer Sitzung.
GOÄ 5380 kann unter bestimmten Bedingungen mehrfach abgerechnet werden. Wenn die Untersuchung verschiedene Bereiche des Skeletts betrifft, etwa mehrere Knochengruppen (z.B. Oberschenkelknochen und Wirbelsäule oder Handgelenk und Oberschenkel), kann die Ziffer für jede untersuchte Körperregion einzeln abgerechnet werden. Allerdings muss dies entsprechend dokumentiert und medizinisch gerechtfertigt sein.
Beide Ziffern (5475 und 5380) können durch Anwendung von Steigerungsfaktoren erhöht werden, die abhängig vom Aufwand und der Komplexität der durchgeführten Untersuchung sind.
Steigerung bis zu einem Faktor von 3,5 ist möglich, wenn der Aufwand außergewöhnlich hoch ist, z.B. durch zusätzliche Körperregionen, technische Schwierigkeiten oder komplexe diagnostische Anforderungen.
Eine Steigerung muss immer begründet und dokumentiert werden, um den rechtlichen Anforderungen der GOÄ zu entsprechen.
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Zusätzlich zu den GOÄ-Ziffern 5475 und 5380 sind folgende Leistungen berechenbar:
Eine klare medizinische Indikation und Dokumentation ist notwendig, um die Abrechnung korrekt vorzunehmen.
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