Gebührenrechtliches zur Honorarlegung über/an Unfallversicherungsträger (UV) Folge 1
Hier eine Übersicht über die häufigsten Abrechnungsziffern der UV-GOÄ. Die Faktoren für die Besondere Heilbehandlung dürfen nur unter bestimmten Bedingungen abgerechnet werden (Einleitung des Verfahrens durch den D-Arzt):
UV-GOÄ- Nr.
Leistung
Allgem.Heilbeh./€
Besond. Heilbeh./€
1
symptomzentrierte Untersuchung einschl. Beratung
8,07
9,99
2
Leistung nach Nr. 1, jedoch außerhalb der Sprechstunde
9,27
11,54
3
Leistung nach Nr. 1, jedoch bei Nacht (zwischen 20 - 8 Uhr)
24,78
30,84
4
Leistung nach Nr. 1, jedoch an Sonn- und Feiertagen
11,77
14,65
5
Leistung nach Nr. 1, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr
11,77
14,65
6
Umfassende Untersuchung - nur 3x je Behandlungsfall
18,73
23,28
6a
Leistung nach Nr. 6, nur zusätzlich neben den Nrn. 50 - 50e
10,71
13,30
7
Leistung nach Nr. 6, jedoch außerhalb der Sprechstunde
19,97
24,85
8
Leistung nach Nr. 6, jedoch bei Nacht (zwischen 20 - 8 Uhr)
35,48
44,17
9
Leistung nach Nr. 6, jedoch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
22,46
27,95
10
Telemedizinische Beratung/Betreuung und/oder Videosprechstundedurch den Arzt mittels visueller Kommunikationsmedien bis zu 10 Min., Festpreis nur für Besondere Heiberufe
8,75
Zu Nr. 1:
Nr. 1 darf im Behandlungsfall (3 Monate, bezogen je Unfall/Berufserkrankung) nur 1x zusammen mit einer Gebühr aus den Abschnitten C - O (ab Nr. 200–5855) abgerechnet werden.
Schließt sich eine ambulante Behandlung an eine stationäre belegärztliche Behandlung an, gilt dies als neuer Behandlungsfall.
Nr. 1 ist nicht berechenbar neben den Nrn. 2-5, 6, 50-50e, 804-812, 817, 835, 849, 861-864, 870, 871, 886, 887 sowie als Abschluss-Untersuchung neben den Nr. 448 u. 449.
Bei Überweisung kann die Nr. 1 im Regelfall nicht neben der Gebühr für die radiologische Leistung berechnet werden, auch nicht vor Kontrastmittel-Untersuchungen. Allenfalls beim Eintritt von Komplikationen (z.B. nach Kontrastmittelgabe) ist Nr. 1 gesondert berechenbar; dies sollte in der Rechnung dokumentiert sein.
Zu Nr. 2:
Nicht berechenbar neben den Nr. 1, 3–5, 6–10
Keine Begrenzung auf 1x im Behandlungsfall.
Als Sprechzeiten gelten die Zeiten, in denen der Arzt üblicherweise für die Patienten in der Praxis erreichbar ist. Nr. 2 darf erst berechnet werden, wenn der Arzt nicht in der Praxis erreichbar war, sondern diese erst zur Behandlung aufsuchen musste.
Erscheint ein Verletzter noch zur Sprechstundenzeit in der Praxis, erfolgt die Behandlung aber erst später, kann Nr. 2 (bzw. Nr. 3) nicht berechnet werden.
Nicht berechenbar für D-Ärzte im Rahmen ihrer ständigen unfallärztlichen Bereitschaft, aber für die Zeit zwischen 18.00 und 20.00 Uhr.
Am Krankenhaus tätige D-Ärzte können Nr. 2 grundsätzlich nicht berechnen.
Für H-Ärzte, Augenärzte usw. besteht keine unfallärztliche Bereitschaft.
Zu Nr. 3, 4 u. 5:
Nicht nebeneinander und nicht neben den Nrn. 1, 2, 6–10.
Keine Begrenzung auf 1x Ansatz im Behandlungsfall.
Nr. 3 ist von D- und anderen Ärzten berechenbar, jedoch nicht von Notfallärzten (Ärzte, die nur im Notfalldienst tätig sind).
Zu Nr. 6
Nr. 6 beinhaltet eine umfassende Untersuchung,
verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differentialdiagn. Aufwand und/oder
Beteiligung mehrerer Organe
einschl. Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit sowie der notwendigen Beratung.
Behandlungsfall dauert 3 Monate, bezogen auf den jeweiligen Unfall.
Voraussetzung ist eine umfangreichere und länger dauernde Untersuchung, z. B.
bei multiplen Verletzungen oder bei Verdacht auf multiplen Verletzungen,
bei Verdacht auf Binnenverletzungen großer Gelenke.
Der Augenarzt kann Nr. 6 nur ansetzen, wenn der Untersuchungsaufwand deutlich über die Feststellung bei einer symptomzentrierten Untersuchung nach Nr. 1 hinausgeht.
Regelmäßig indiziert ist die Nr. 6
bei Knieverletzungen, wenn der Ergänzungsbericht Knie (Vordruck F 1004) nach Nr. 137 erforderlich ist,
bei Kopfverletzungen mit Verdacht auf Hirnbeteiligung, vor einer Vollnarkose,
bei einer Generaluntersuchung für die Begutachtung.
Nicht berechenbar
neben Nr. 1, 448 u. 449,
innerhalb weniger Tage,
bei Kontrolluntersuchungen,
wenn die Diagnose feststeht,
im Rahmen von Röntgenuntersuchungen,
im Allgemeinen Heilverfahren,
bei Neurologen (welche die Nrn. 800 bzw. 801 berechnen).
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