UV-GOÄ-Nr. 1 bis 10

Gebührenrechtliches zur Honorarlegung über/an Unfallversicherungsträger (UV) Folge 1

Hier eine Übersicht über die häufigsten Abrechnungsziffern der UV-GOÄ. Die Faktoren für die Besondere Heilbehandlung dürfen nur unter bestimmten Bedingungen abgerechnet werden (Einleitung des Verfahrens durch den D-Arzt):

UV-GOÄ- Nr.Leistung Allgem.Heilbeh./€Besond. Heilbeh./€
1symptomzentrierte Untersuchung einschl. Beratung8,079,99
2Leistung nach Nr. 1, jedoch außerhalb der Sprechstunde9,2711,54
3Leistung nach Nr. 1, jedoch bei Nacht (zwischen 20 - 8 Uhr)24,7830,84
4Leistung nach Nr. 1, jedoch an Sonn- und Feiertagen11,7714,65
5Leistung nach Nr. 1, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr11,7714,65
6Umfassende Untersuchung - nur 3x je Behandlungsfall18,7323,28
6aLeistung nach Nr. 6, nur zusätzlich neben den Nrn. 50 - 50e10,7113,30
7Leistung nach Nr. 6, jedoch außerhalb der Sprechstunde19,9724,85
8Leistung nach Nr. 6, jedoch bei Nacht (zwischen 20 - 8 Uhr)35,4844,17
9Leistung nach Nr. 6, jedoch an Samstagen, Sonn- und Feiertagen22,4627,95
10Telemedizinische Beratung/Betreuung und/oder Videosprechstundedurch den Arzt mittels visueller Kommunikationsmedien bis zu 10 Min., Festpreis nur für Besondere Heiberufe 8,75

Zu Nr. 1:

  • Nr. 1 darf im Behandlungsfall (3 Monate, bezogen je Unfall/Berufserkrankung) nur 1x zusammen mit einer Gebühr aus den Abschnitten C - O (ab Nr. 200–5855) abgerechnet werden.
  • Schließt sich eine ambulante Behandlung an eine stationäre belegärztliche Behandlung an, gilt dies als neuer Behandlungsfall.
  • Nr. 1 ist nicht berechenbar neben den Nrn. 2-5, 6, 50-50e, 804-812, 817, 835, 849, 861-864, 870, 871, 886, 887 sowie als Abschluss-Untersuchung neben den Nr. 448 u. 449.
  • Bei Überweisung kann die Nr. 1 im Regelfall nicht neben der Gebühr für die radiologische Leistung berechnet werden, auch nicht vor Kontrastmittel-Untersuchungen. Allenfalls beim Eintritt von Komplikationen (z.B. nach Kontrastmittelgabe) ist Nr. 1 gesondert berechenbar; dies sollte in der Rechnung dokumentiert sein.

Zu Nr. 2:

  • Nicht berechenbar neben den Nr. 1, 3–5, 6–10
  • Keine Begrenzung auf 1x im Behandlungsfall.
  • Als Sprechzeiten gelten die Zeiten, in denen der Arzt üblicherweise für die Patienten in der Praxis erreichbar ist. Nr. 2 darf erst berechnet werden, wenn der Arzt nicht in der Praxis erreichbar war, sondern diese erst zur Behandlung aufsuchen musste.
  • Erscheint ein Verletzter noch zur Sprechstundenzeit in der Praxis, erfolgt die Behandlung aber erst später, kann Nr. 2 (bzw. Nr. 3) nicht berechnet werden.
  • Nicht berechenbar für D-Ärzte im Rahmen ihrer ständigen unfallärztlichen Bereitschaft, aber für die Zeit zwischen 18.00 und 20.00 Uhr.
  • Am Krankenhaus tätige D-Ärzte können Nr. 2 grundsätzlich nicht berechnen.
  • Für H-Ärzte, Augenärzte usw. besteht keine unfallärztliche Bereitschaft.

Zu Nr. 3, 4 u. 5:

  • Nicht nebeneinander und nicht neben den Nrn. 1, 2, 6–10.
  • Keine Begrenzung auf 1x Ansatz im Behandlungsfall.
  • Nr. 3 ist von D- und anderen Ärzten berechenbar, jedoch nicht von Notfallärzten (Ärzte, die nur im  Notfalldienst tätig sind).

Zu Nr. 6

  • Nr. 6 beinhaltet eine umfassende Untersuchung,
    • verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differentialdiagn. Aufwand und/oder
    • Beteiligung mehrerer Organe
    • einschl. Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit sowie der notwendigen Beratung.
  • Behandlungsfall dauert 3 Monate, bezogen auf den jeweiligen Unfall.
  • Voraussetzung ist eine umfangreichere und länger dauernde Untersuchung, z. B.
    • bei multiplen Verletzungen oder bei Verdacht auf multiplen Verletzungen,
    • bei Verdacht auf Binnenverletzungen großer Gelenke.
    • Der Augenarzt kann Nr. 6 nur ansetzen, wenn der Untersuchungsaufwand
      deutlich über die Feststellung bei einer symptomzentrierten Untersuchung nach
      Nr. 1 hinausgeht.
  • Regelmäßig indiziert ist die Nr. 6
    • bei Knieverletzungen, wenn der Ergänzungsbericht Knie (Vordruck F 1004) nach
      Nr. 137 erforderlich ist,
    • bei Kopfverletzungen mit Verdacht auf Hirnbeteiligung, vor einer Vollnarkose,
    • bei einer Generaluntersuchung für die Begutachtung.
  • Nicht berechenbar
    • neben Nr. 1, 448 u. 449,
    • innerhalb weniger Tage,
    • bei Kontrolluntersuchungen,
    • wenn die Diagnose feststeht,
    • im Rahmen von Röntgenuntersuchungen,
    • im Allgemeinen Heilverfahren,
    • bei Neurologen (welche die Nrn. 800 bzw. 801 berechnen).

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