UV-GOÄ-Nr. 11 bis 84

Gebührenrechtliches zur Honorarlegung über/an Unfallversicherungsträger (UV) Folge 2

UV-GOÄ-Nr.  
 
Leistung Allgem. Heilbeh./€  
 
Besond. Heilbeh./€
11Beratung - auch mittels Fernsprecher - als alleinige Leistung3,213,99
12Leistung nach Nr. 11, jedoch außerhalb der Sprechstunde4,465,53
13Leistung nach Nr. 11, jedoch bei Nacht (zwischen 20 - 8 Uhr)19,9724,85
14Leistung nach Nr. 11, jedoch an Sonn- und Feiertagen6,948,66
15Leistung nach Nr. 11, jedoch an Samstagen ab 12 Uhr6,948,66
16Aushändigen von Wiederholungsrezepten, Überweisungen, Übermittlung von Befunden – als alleinige Leistung2,683,34
18Digitaluntersuchung des Mastdarms u./o. Prostata5,346,65
50Besuch einschl. Beratung und Untersuchung28,5435,51
50aLeistung nach Nr. 50 - dringend angefordert und sofort ausgeführt oder wegen der Beschaffenheit der Krankheit gesondert notwendig35,6544,38
50bLeistung nach Nr. 50 - jedoch sofort aus der Sprechstunde heraus46,3557,70
50cLeistung nach Nr. 50 - jedoch bei Nacht (bestellt und ausgeführt zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr)46,3557,70
50dLeistung nach Nr. 50 - jedoch bei Nacht (bestellt und ausgeführt zwischen 22 und 6 Uhr)61,5176,55
50eLeistung nach Nr. 50 - jedoch an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen39,2148,80
51Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft im zeitl. Zusammenhang mit den Nrn. 50 - 50e - einschl. Beratung und Untersuchung22,2927,74
56Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen - je angefangene halbe Stunde - am Tag8,029,99
57Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen - je angefangene halbe Stunde - bei Nacht (zwischen 20 - 8 Uhr)16,0319,97



 
UV-GOÄ- Nr.WegegeldTagNacht
20 - 8 Uhr
71 bzw. 72bis zu 2 km4,63      9,24
73 bzw. 74bis zu 5 km8,5913,20
81 bzw. 82bis zu 10 km13,2019,82
83 bzw. 84bis zu 25 km19,8233,67

Darüber hinaus wird Reiseentschädigung nach den Nrn. 86 - 91 gewährt.

 

Zu Nrn. 50 - 50e:

Voraussetzung ist die medizinische Notwendigkeit, die vor allem in Notfällen und bei der Betreuung Schwerstverletzter und -erkrankter gegeben sein wird. Ansonsten wird ein Hausbesuch nur eine zu begründende Ausnahme sein. In der Regel ist davon auszugehen, dass der Verletzte die Praxis aufsuchen kann.

Nicht für Anästhesisten an Orten, an denen sie regelmäßig tätig sind (z. B. OP-Zentrum, Praxis, Belegkrankenhaus)

Nicht berechenbar neben den

  • Nrn. 1 – 10 (Untersuchung)
  • Nrn. 11 – 15 (Beratung)
  • Nrn. 45 – 46 (Visite/Zweitvisite im Krankenhaus)
  • Nrn. 48 (Besuch auf der Pflegestation)
  • Nrn. 52 (Aufsuchen des Patienten durch nicht-ärztliches Personal)

Die Untersuchung nach Nr. 6a kann ggf. einmal in Betracht kommen (zu Nr. 6a siehe MEDAS-Info Februar 2012)



Zu Nrn. 56 - 57:

Die Leistungen sind in der Praxis eher selten vorkommend, da meist die Voraussetzung hierfür nicht erfüllt ist. Ein Verweilen des Arztes beim Verletzten mindestens eine halbe Stunde - ohne in dieser Zeiteine ärztliche Leistung zu erbringen, dürfte eine absolute Ausnahme darstellen.

Nicht berechenbar, wenn der Patient nicht zu einem vereinbarten Terminerscheint, also keine Ausfallgebühr!

Nicht bei ambulanten OPs, da der Operateur nicht "verweilt".

Auch im Bereich der Anästhesie kann die Leistung in der Regel für die unmittelbare Aufwachphase (max. ca. 15 - 20 Min.) nicht berechnet werden, da die Mindestverweildauer von 30 Minuten nicht erreicht wird.

Die postoperative Beobachtung und Betreuung ist nach der Nr. 448 oder 449 entweder vom Anästhesisten oder vom Chirurgen berechenbar. Nrn. 56-57 sind nicht neben den Nrn. 448-449 berechenbar. Das gilt auch dann, wenn die Abrechnung nicht in derselben Rechnung erfolgt (also z.B. Chirurg Nr. 448 und Anästhesist Nr. 56).

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