Zuletzt geändert am 08.05.2017
Die kontinuierlich steigende Zahl von Schnelltests in den Praxen lässt häufig die Frage nach der korrekten Abrechnungsziffer aufkommen.
In der Gebührenordnung für Ärzte ist im Kapitel M Laboratoriumsuntersuchungen unter Punkt 8 Folgendes zu beachten: Für die analoge Abrechnung einer nicht aufgeführten selbständigen Laboruntersuchung ist die nach Art, Kosten und Zeitaufwand zutreffendste Gebührennummer aus den Abschnitten M II bis M IV zu verwenden. In der Rechnung ist diese Gebührennummer durch Voranstellen des Buchstabens A als Analogabrechnung zu kennzeichnen.
Durch die Formulierung „ … ist … zu kennzeichnen“ handelt es sich um eine gebührenrechtliche Vorgabe, die zu beachten ist.
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Die kontinuierlich steigende Zahl von Schnelltests in den Praxen lässt häufig die Frage nach der korrekten Abrechnungsziffer aufkommen. Die analoge Bewertung eines Schnelltests richtet sich in erster Linie nach der Höhe der Kosten für diesen Test. In der Rechnung ist der dafür verwendeten orginären Gebührennummer ein „A“ voranzustellen sowie in der Legende die tatsächlich durchgeführte Leistung anzugeben. Auf den Text „analog § 6 GOÄ“ in der Legende wird verzichtet, da durch den Buchstaben A vor der Laborziffer die analoge Abrechnung klar definiert ist. Hier einige Beispiele:
Überprüfen Sie in Ihrer Praxis-EDV und/oder Dokumentation Ihre praxiseigenen analogen Laborziffern auf korrekte Schreibweise und korrigieren Sie sie gegebenenfalls zeitnah.
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