Bescheinigung und Attest nach GOÄ richtig abrechnen

Viele Patienten bitten um ärztliche Bescheinigungen für sich oder für Dritte. Allerdings gibt es immer wieder Unsicherheiten, wie diese korrekt abgerechnet werden können. Wurde die Bescheinigung auf vereinbarten Vordrucken oder besonderes Verlangen der gesetzlichen Krankenkasse bzw. des Medizinischen Dienstes erstellt, können diese auch mit den gesetzlichen Kassen abgerechnet werden. Alle anderen Anfragen sind als individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) – zuzüglich ggf. anfallender Portokosten – privat zu liquidieren.

Welche Regelsätze gelten für kleine und große Atteste?

GOÄ 70: Das „kleine Attest“

Definition

Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Regelsätze

Punktzahl

40

 

Einfachsatz:

1,0

2,33 €

Schwellenwert:

2,3

5,36 €

Höchstsatz:

3,5

8,16 €

Ausschlüsse

GOÄ 95, GOÄ 96, GOÄ 435

Hinweis

Viele Versicherungen haben das Ausstellen einer Krankmeldung nach GOÄ 70 nicht im Leistungsinhalt ihrer Tarife. In diesen Fällen muss der Patient selber zahlen.

Mehrfachberechnung nach GOÄ

Die GOÄ-Ziffer 70 darf mehrfach abgerechnet werden, sofern mehrere Bescheinigungen, Zeugnisse oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellt werden. Jede Bescheinigung ist dabei einzeln berechnungsfähig.

Zusätzlich berechenbare Leistungen nach GOÄ

Portokosten gemäß § 10 GOÄ.

GOÄ 75: Das „große Attest“

Definition

Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)

Regelsätze

Punktzahl

130

 

Einfachsatz:

1,0

7,58 €

Schwellenwert:

2,3

17,43 €

Höchstsatz:

3,5

26,52 €

Ausschlüsse

GOÄ 60, GOÄ 95, GOÄ 96, GOÄ 435

Hinweis

Die epikritische Bewertung ist hier das entscheidende Merkmal zur Unterscheidung von einfachen Befundberichten oder -mitteilungen. Diese sind mit den zugrunde gelegten Leistungen abgegolten!

Zusätzlich berechenbare Leistungen nach GOÄ

Portokosten gemäß § 10 GOÄ.

Medas Tipp ...

Patientenbescheinigungen sind Praxisalltag und müssen nicht kostenlos ausgestellt werden. Achten Sie auf die konkrete Anforderung und Form. Sie entscheidet, wie Ihre Leistung honoriert wird.

Wann wird nach GOÄ 70 und 75 abgerechnet?

Beispiele für das „kleine Attest“ nach GOÄ 70

Das „kleine Attest“ findet Anwendung für Kurzbescheinigungen, wie z.B.:

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Anwesenheitsbescheinigung
  • Schulunfähigkeitsattest
  • Prüfungsfähigkeit
  • Reiserücktritt
  • Ausstellen eines Impf- oder  Allergiepasses
  • Tauglichkeitsbescheinigungen

Beispiele für das „große Attest“ nach GOÄ 75

Hierbei handelt es sich um einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht. Um als  „ausführlich“ zu gelten, müssen folgende Angaben enthalten sein: Anamnese, Befundmitteilung, Epikrise und ggf. Angaben zur Therapie. Beispiele hierfür sind:

  • Arztbriefe vom Facharzt an den Hausarzt und umgekehrt
  • vom Patienten  gewünschte schriftliche Krankheits- oder Befundberichte

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Wie werden die beiden GOÄ-Ziffern richtig gesteigert?

Die GOÄ-Ziffern 70 und 75 können jeweils mit einem Steigerungsfaktor von maximal 3,5 abgerechnet werden, wenn der Aufwand die übliche Leistung übersteigt. Eine Steigerung über dem Schwellenwert von 2,3 erfordert jedoch eine auf den individuellen Fall bezogene schriftliche Begründung.

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