Viele Patienten bitten um ärztliche Bescheinigungen für sich oder für Dritte. Allerdings gibt es immer wieder Unsicherheiten, wie diese korrekt abgerechnet werden können. Wurde die Bescheinigung auf vereinbarten Vordrucken oder besonderes Verlangen der gesetzlichen Krankenkasse bzw. des Medizinischen Dienstes erstellt, können diese auch mit den gesetzlichen Kassen abgerechnet werden. Alle anderen Anfragen sind als individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) – zuzüglich ggf. anfallender Portokosten – privat zu liquidieren.
Definition
Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Regelsätze
Punktzahl | 40 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 2,33 € |
Schwellenwert: | 2,3 | 5,36 € |
Höchstsatz: | 3,5 | 8,16 € |
Ausschlüsse
GOÄ 95, GOÄ 96, GOÄ 435
Hinweis
Viele Versicherungen haben das Ausstellen einer Krankmeldung nach GOÄ 70 nicht im Leistungsinhalt ihrer Tarife. In diesen Fällen muss der Patient selber zahlen.
Mehrfachberechnung nach GOÄ
Die GOÄ-Ziffer 70 darf mehrfach abgerechnet werden, sofern mehrere Bescheinigungen, Zeugnisse oder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erstellt werden. Jede Bescheinigung ist dabei einzeln berechnungsfähig.
Zusätzlich berechenbare Leistungen nach GOÄ
Portokosten gemäß § 10 GOÄ.
Definition
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)
Regelsätze
Punktzahl | 130 |
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Einfachsatz: | 1,0 | 7,58 € |
Schwellenwert: | 2,3 | 17,43 € |
Höchstsatz: | 3,5 | 26,52 € |
Ausschlüsse
GOÄ 60, GOÄ 95, GOÄ 96, GOÄ 435
Hinweis
Die epikritische Bewertung ist hier das entscheidende Merkmal zur Unterscheidung von einfachen Befundberichten oder -mitteilungen. Diese sind mit den zugrunde gelegten Leistungen abgegolten!
Zusätzlich berechenbare Leistungen nach GOÄ
Portokosten gemäß § 10 GOÄ.
Patientenbescheinigungen sind Praxisalltag und müssen nicht kostenlos ausgestellt werden. Achten Sie auf die konkrete Anforderung und Form. Sie entscheidet, wie Ihre Leistung honoriert wird.
Das „kleine Attest“ findet Anwendung für Kurzbescheinigungen, wie z.B.:
Hierbei handelt es sich um einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht. Um als „ausführlich“ zu gelten, müssen folgende Angaben enthalten sein: Anamnese, Befundmitteilung, Epikrise und ggf. Angaben zur Therapie. Beispiele hierfür sind:
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Die GOÄ-Ziffern 70 und 75 können jeweils mit einem Steigerungsfaktor von maximal 3,5 abgerechnet werden, wenn der Aufwand die übliche Leistung übersteigt. Eine Steigerung über dem Schwellenwert von 2,3 erfordert jedoch eine auf den individuellen Fall bezogene schriftliche Begründung.
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