Viele Patienten bitten um ärztliche Bescheinigungen für sich oder für Dritte. Allerdings gibt es immer wieder Unsicherheiten, wie diese korrekt abgerechnet werden können.
Wurde die Bescheinigung auf vereinbarten Vordrucken oder besonderes Verlangen der gesetzlichen Krankenkasse bzw. des Medizinischen Dienstes erstellt, können diese auch mit den gesetzlichen Kassen abgerechnet werden.
Alle anderen Anfragen sind als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) – zuzüglich ggf. anfallender Portokosten – privat zu liquidieren.
GOÄ-Nr. 70 – Das „kleine Attest“
Es findet Anwendung für Kurzbescheinigungen, wie z. B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Anwesenheitsbescheinigung, Schulunfähigkeitsattest, Prüfungsfähigkeit, Reiserücktritt, Ausstellen eines Impf- oder Allergiepasses, Tauglichkeitsbescheinigungen.
1,0-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
2,33 € | 5,36 € | 8,16 € |
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Achtung: Viele Versicherungen haben das Ausstellen einer Krankmeldung nicht im Leistungsinhalt ihrer Tarife. In diesen Fällen muss der Patient selbst zahlen.
GOÄ-Nr. 75 – Das „große Attest“
Hierbei handelt es sich um einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht. Um als „ausführlich“ zu gelten, müssen folgende Angaben enthalten sein: Anamnese, Befundmitteilung, Epikrise und ggf. Angaben zur Therapie.
Beispiele hierfür sind Arztbriefe vom Facharzt an den Hausarzt und umgekehrt oder vom Patienten gewünschte schriftliche Krankheits- oder Befundberichte.
1,0-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
7,58 € | 17,43 € | 26,52 € |
Achtung: Die epikritische Bewertung ist hier das entscheidende Merkmal zur Unterscheidung von einfachen Befundberichten oder -mitteilungen. Diese sind mit den zugrunde gelegten Leistungen abgegolten!
Patientenbescheinigungen sind Praxisalltag und müssen nicht kostenlos ausgestellt werden. Achten Sie auf die konkrete Anforderung und Form. Sie entscheidet, wie Ihre Leistung honoriert wird.
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