Werden über Anamnese, Befundung und Epikrise hinausgehende Beurteilungen benötigt bzw. angefordert, wie z.B. bei Verletzungen durch Unfälle, Gewalttaten oder bei Prognosen, kann diese Leistung unter die GOÄ-Nummern 80 oder 85 fallen. Voraussetzung ist eine schriftliche Anforderung (z.B. durch Kostenträger oder Gericht) und eine aktuelle, fallbezogene Schweigepflichtentbindung des Patienten (sofern das Gutachten direkt an den/die Dritte/n geht). Je nach Aufwand wird die GOÄ-Ziffer 80 oder 85 angewendet.
Definition
Schriftliche gutachtliche Äußerung
Regelsätze
Punktzahl | 300 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 17,49 € |
Schwellenwert: | 2,3 | 40,22 € |
Höchstsatz: | 3,5 | 61,20 € |
Definition
Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung – je angefangene Stunde Arbeitszeit
Regelsätze
Punktzahl | 500 |
|
Einfachsatz: | 1,0 | 29,14 € |
Schwellenwert: | 2,3 | 67,03 € |
Höchstsatz: | 3,5 | 102,00 € |
Hinweis
Diese deutlich höher bewertete GOÄ-Nr. kann angesetzt werden, wenn der Zeitaufwand für das Erstellen des Gutachtens über 30 Minuten beträgt. Hierzu zählt neben dem Schreiben des Gutachtens übrigens auch die Zeit der Befundung und/oder der Recherche. Berechnet wird die GOÄ-Nummer je angefangener Stunde Arbeitszeit.
Zusätzlich zu den GOÄ-Nummern 80 und 85 können die Nummern 95 (Schreibgebühr, je angefangene DIN-A4-Seite) und 96 (Schreibgebühr, je Kopie für beispielsweise beigefügte Befundkopien) sowie das Porto berechnet werden.
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Die GOÄ-Ziffer 80 kann gemäß dem ärztlichen Gebührenrahmen mit einem Steigerungsfaktor von maximal 3,5 gesteigert werden. Eine Steigerung über dem Schwellenwert von 2,3 muss schriftlich begründet werden, beispielsweise durch einen erhöhten Aufwand oder besondere Umstände.
Auch bei der GOÄ Nr. 85 kann ein erhöhter Steigerungsfaktor von maximal 3,5 abgerechnet werden. Hierbei ist zu beachten, dass diese GOÄ-Nummer aufgrund des ohnehin zeitgebundenen Ansatzes in der Leistungslegende (je angefangene Stunde) und den damit verbundenen möglichen mehrfachen Ansatz, keine Begründung für einen erhöhten zeitlichen Aufwand zulässt.
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