In unserem letzten GOÄ-Beitrag haben wir Ihnen die Voraussetzungen für die Abrechnung sog. „kleiner“ und „großer“ Atteste (GOÄ Nr. 70 und 75) zusammengefasst.
Werden aber neben Anamnese, Befundung und Epikrise darüber hinausgehende Beurteilungen benötigt, kann es sich auch um eine gutachtliche Äußerung nach GOÄ Nr. 80 oder sogar GOÄ Nr. 85 handeln. Beispiele hierfür wären die Beurteilung von Verletzungen nach einem Unfall oder einer Gewalttat oder auch die Prognose über einen Krankheitsverlauf.
Grundsätzlich gilt, dass diese beiden GOÄ-Nummern voraussetzen, dass das Gutachten auf einer schriftlichen Anforderung, beispielsweise eines Kostenträgers oder Gerichts, erstellt wurde. Außerdem ist eine aktuelle Schweigepflichtsentbindung durch den Patienten erforderlich, die konkret auf den Einzelfall bezogen sein muss.
Je nach Aufwand kann dann die GOÄ-Nr. 80 oder 85 angesetzt werden.
GOÄ-Nr. 80 – Schriftliche gutachtliche Äußerung
1,0-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
17,49 € | 40,22 € | 61,20 € |
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GOÄ-Nr. 85 – Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand
Diese deutlich höher bewertete GOÄ-Nr. kann angesetzt werden, wenn der Zeitaufwand für das Erstellen des Gutachtens über 30 Minuten beträgt. Hierzu zählt neben dem Schreiben des Gutachtens übrigens auch die Zeit der Befundung und/oder der Recherche!
Berechnet wird die GOÄ-Nummer je angefangener Stunde Arbeitszeit.
1,0-facher Satz | 2,3-facher Satz | 3,5-facher Satz |
29,14 € | 67,03 € | 102,00 € |
Zusätzlich zu den GOÄ-Nummern 80 und 85 können die Nummern 95 (Schreibgebühr, je angefangene DIN-A4-Seite) und 96 (Schreibgebühr, je Kopie für beispielsweise beigefügte Befundkopien) sowie das Porto berechnet werden.
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