Die vielfältigen Abrechnungs-möglichkeiten für Injektionen in der GOÄ

Zuletzt geändert am 19.03.2024

Die Abrechnung von Injektionen ist in der GOÄ sehr detailliert geregelt. Wir haben Ihnen im Folgenden eine Übersicht der wichtigsten GOÄ-Nummern zu diesem Thema zusammengestellt. Sie zeigt Ihnen auf die Schnelle, wann welche GOÄ-Nummer anzusetzen ist und was bei der Abrechnung beachtet werden muss.


GOÄ-Nr. 252: Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär
Die Leistung nach GOÄ-Nr. 252 kann im Rahmen einer Arzt-Patienten-Begegnung dann mehrfach berechnet werden, wenn derselbe Wirkstoff oder verschiedene Wirkstoffe an unterschiedlichen Applikationsorten (z. B. subkutan und intramuskulär) injiziert werden müssen oder wenn zwei unterschiedliche Wirkstoffe nicht mischbar sind und daher je eine Injektion an zwei unterschiedlichen Stellen erforderlich ist.
Ausschluss: 200


GOÄ-Nr. 255: Injektion, intraartikulär oder perineural
Die Leistung nach Nr. 255 ist die zutreffende Abrechnungsposition für alle intraartikulären Injektionen, unabhängig vom jeweiligen Gelenk. Bei Stichkanalanästhäsie können zusätzlich die Nummern 490 oder 491 angesetzt werden, wenn ein separater Einstich in das Zielgewebe erforderlich ist.
Ausschluss: 200, 300-303
 

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GOÄ-Nr. 266: Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung)
Die Nr. 266 ist für alle mehrfach intrakutanen Injektionen von Injektionslösungen anzusetzen, aber NUR 1x je Sitzung. Für alle mehrfachen intrakutanen Injektionen kann ggf. ein erhöhter Faktor aufgrund erhöhten Zeitaufwandes verwendet werden.
Ausschluss: 200, 490, 491

GOÄ-Nr. 267: Medikamentöse Infiltrationsbehandlung in eine Körperregion
GOÄ-Nr. 268: Medikamentöse Infiltrationsbehandlung in mehreren Körperregionen
Beide GOÄ-Nummern dürfen nicht nebeneinander und nicht mehrfach berechnet werden!
Ausschluss: 200, 266, 490, 491


GOÄ-Nr. 490: Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke
GOÄ-Nr. 491: Infiltrationsanästhesie großer Bezirke
Beide GOÄ-Nummern sind lt. Kommentar mehrfach und nebeneinander berechenbar. Die Einordnung „klein“ bzw. „groß“ muss durch den Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen.
Gesondert berechenbar neben der OP für postoperative Schmerztherapie.
Ausschluss: 266, 267, 268
 

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