Neue beihilfefähige Höchstpreise

Zuletzt geändert am 17.05.2023

Zum 01.05.2023 hat die Bundesbeihilfe die Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel angepasst. Diese gelten für Beamtinnen und Beamte, deren Dienstherr der Bund ist.

Eine Übersicht über die neuen Höchstsätze, der Sie auch entnehmen können, ob ein Betrag erhöht wurde oder gleich geblieben ist, finden Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsamtes: Link zur Übersicht

Achtung: Für Landesbeamtinnen und -beamte gelten die Höchstwerte der Landesbeihilfeverordnung ihres jeweiligen Bundeslandes. In der Regel werden die Bundeshöchstsätze hier übernommen, es kann aber zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Für Bayern gelten die Höchstsätze beispielsweise erst ab 01.07.2023.

Medas Tipp ...

Bitte fragen Sie bei Ihren Beihilfe-Patienten ganz explizit nach, ob sie bundes- oder landesbeihilfeberechtigt sind und ggf. nach dem zuständigen Bundesland. Aktuelle Informationen finden Sie auf der Homepage des Deutschen Verbands für Physiotherapie (ZVK) e.V. oder auf den Seiten der jeweiligen Landesverbände.

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen? Wir beraten Sie gerne!

Sylvia Hanauer

+49 89 14310-215
sylvia.hanauer@medas.de

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